(1) 1Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder, die von einem Gericht oder einer Behörde in der Bundesrepublik Deutschland einschließlich Berlin (West) oder von Organen der Europäischen Gemeinschaften festgesetzt werden, dürfen nach § 4 Abs. 5 Nr. 8 Satz 1 EStG den Gewinn auch dann nicht mindern, wenn sie betrieblich veranlaßt sind. 2Dasselbe gilt für Leistungen zur Erfüllung von Auflagen oder Weisungen, die in einem berufsgerichtlichen Verfahren erteilt werden, soweit die Auflagen oder Weisungen nicht lediglich der Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens dienen (§ 4 Abs. 5 Nr. 8 Satz 2 EStG).
(2) 1Zu den Geldbußen rechnen alle Sanktionen, die nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland so bezeichnet sind, so insbesondere Geldbußen nach dem Ordnungswidrigkeitenrecht einschließlich der nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vorgesehenen Geldbußen gegen juristische Personen oder Personenvereinigungen, Geldbußen nach den berufsgerichtlichen Gesetzen des Bundes oder der Länder, z. B. der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Bundesnotarordnung, der Patentanwaltsordnung, der Wirtschaftsprüferordnung oder dem Steuerberatungsgesetz sowie Geldbußen nach den Disziplinargesetzen des Bundes oder der Länder. 2Als nichtabziehbare Geldbußen, die von Organen der Europäischen Gemeinschaften festgesetzt werden, kommen Geldbußen nach den Artikeln 85, 86, 87 Abs. 2 des EWG-Vertrags in Verbindung mit Artikel 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. 2.1962 und nach den Artikeln 47, 58, 59, 64 bis 66 des Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl in Betracht. 3Betrieblich veranlaßte Geldbußen, die von Gerichten oder Behörden anderer Staaten festgesetzt werden, fallen nicht unter das Abzugsverbot. 4Wegen des Abzugsverbots für Geldstrafen, die in einem anderen Staat festgesetzt werden, wird auf Abschnitt 120 verwiesen.
(3) 1Das Abzugsverbot gilt auch, soweit bei der Bemessung der Geldbuße der aus der Tat gezogene Vorteil (§ 17 Abs. 4 OWiG) oder der durch die Tat erlangte Mehrerlös (§ 38 Abs. 4 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen) berücksichtigt wird. 2In diesen Fällen ist die Geldbuße in vollem Umfang vom Abzug ausgeschlossen. 3Das Abzugsverbot gilt hingegen nicht für Nebenfolgen vermögensrechtlicher Art nach dem Ordnungswidrigkeitenrecht, wie z. B. die Abführung des Mehrerlöses nach § 8 des Wirtschaftsstrafgesetzes, den Verfall nach § 29 a OMG und die Einziehung nach § 22 OWiG.
(4) 1Ordnungsgelder sind die nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland so bezeichneten Unrechtsfolgen, die namentlich in den Verfahrensordnungen oder in verfahrensrechtlichen Vorschriften anderer Gesetze vorgesehen sind, z. B. das Ordnungsgeld gegen einen Zeugen wegen Verletzung seiner Verpflichtung zum Erscheinen und das Ordnungsgeld wegen Verstoßes gegen ein Unterlassungsurteil nach § 890 ZPO. 2Nicht unter das Abzugsverbot fallen Zwangsgelder; diese mindern bei betrieblicher Veranlassung den Gewinn. 3Auf Abschnitt 121 Abs. 1 wird hingewiesen.
(5) Verwarnungsgelder sind die in § 56 OMG so bezeichneten geldlichen Einbußen, die dem Betroffenen aus Anlaß einer geringfügigen Ordnungswidrigkeit, z. B. wegen falschen Parkens, mit seinem Einverständnis auferlegt werden, um der Verwarnung Nachdruck zu verleihen.
(6) Hinsichtlich des Abzugsverbots von Leistungen zur Erfüllung von Auflagen oder Weisungen, die in einem berufsgerichtlichen Verfahren erteilt werden, gilt Abschnitt 120 Abs. 1 Nr. 3 entsprechend.
(7) Bei betrieblich veranlaßten Sanktionen sind die mit diesen zusammenhängenden Verfahrenskosten, insbesondere Gerichts- und Anwaltsgebühren, auch dann abziehbare Betrie bsausgaben, wenn die Sanktion selbst nach § 4 Abs. 5 Nr. 8 EStG vom Abzug ausgeschlossen ist (vgl. BFH-Urteil vom 19. 2.1982 - BStBl II S. 467; vgl. auch Abschnitt 120 Abs. 2).
(8) Für die nichtabziehbaren Ausgaben im Sinne des § 4 Abs. 5 Nr. 8 EStG ist der Grundsatz, daß die Rückzahlung nichtabziehbarer Ausgaben als Betriebseinnahme den steuerpflichtigen Gewinn erhöht (BFH-Urteil vom 28. 5. 1968 - BStBl II S. 581) auf Grund der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung in § 4 Abs. 5 Nr. 8 Satz 3 EStG nicht anwendbar.