Die ausschüttende Kapitalgesellschaft hat nach §§ 43 Abs. 1 Nr. 1, 43a Abs. 1 Nr. 1 EStG eine Kapitalertragsteuer i. H. v. 25 % zzgl. 5,5 % SolZ einzubehalten und an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) abzuführen. Mit Abführung der Kapitalertragsteuer gilt die Abgeltungsteuer als geleistet (§ 43 Abs. 5 EStG). Kapitalertragsteuer und Abgeltungsteuer sind grundsätzlich differenziert zu betrachten, auch wenn sie betragsmäßig i. d. R. identisch sind. Soweit eine Ausschüttung aus dem Einlagekonto erfolgt (§ 27 KStG), fallen weder Kapitalertragsteuer noch SolZ an (es handelt sich insoweit nicht um Kapitalerträge).

Im Falle einer Kirchensteuerpflicht ermäßigt sich die Kapitalertragsteuer um 25 % der auf die Kapitalerträge entfallenden Kirchensteuer (§ 43a Abs. 1 Satz 2 EStG). Mit dieser Regelung wird die Abziehbarkeit der Kirchensteuer als Sonderausgabe nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG pauschal berücksichtigt. Ein Abzug der pauschal abgeführten Kirchensteuer als Sonderausgabe ist insoweit ausgeschlossen. Die Formel für die Berechnung findet sich in § 32d Abs. 1 Sätze 4 und 5 EStG.

 
Praxis-Beispiel

Die Dividende beträgt 10 000 EUR (der Sparerpauschbetrag ist außer Betracht zu lassen); der Kirchensteuersatz ist mit 8 % anzusetzen.

LÖSUNG Nach der Formel e/ (4 + k), wobei k den Kirchensteuersatz darstellt, ergibt sich folgende Kapitalertragsteuer: 10 000 EUR/(4 + 0,08) = 2 451 EUR. Die abzuführende Kirchensteuer beträgt (2 451 EUR × 8 % =) 197 EUR und der SolZ (2 451 EUR × 5,5 % =) 135 EUR.

Die Gesamtsteuerbelastung beläuft sich damit auf (2 451 EUR + 197 EUR + 135 EUR =) 2 783 EUR (oder 27,83 %).

Ab VZ 2015 muss von der ausschüttenden Kapitalgesellschaft die Kirchensteuerpflicht der Gesellschafter über das Bundesamt für Steuern zwingend abgefragt und bei der Ausschüttung berücksichtigt werden.

Die Kapitalertragsteuer ist auch einzubehalten, wenn die Dividende an im Ausland ansässige Gesellschafter ausgezahlt wird. Je nach DBA müssen diese Gesellschafter in Deutschland einen Antrag beim Bundesamt für Finanzen auf Herabsetzung oder Erstattung der Kapitalertragsteuer stellen.

 
Praxis-Beispiel

An der in Deutschland ansässigen X-GmbH ist die natürliche Person G mit Wohnsitz (Ansässigkeit) in einem ausländischen DBA-Staat zu 45 % beteiligt. Die GmbH schüttet eine Dividende i. H. v. 100 000 EUR aus. Das DBA des Ansässigkeitsstaats entspricht dem OECD-Musterabkommen.

LÖSUNG Die X-GmbH hat auf die Dividende nach § 43 Abs. 1 Nr. 1 EStG 25 % Kapitalertragsteuer einzubehalten. Da nach Art. 10 OECD-Musterabkommen die maximale Quellensteuer bei natürlichen Personen 15 % nicht übersteigen darf, verstößt die deutsche Kapitalertragsteuer gegen das DBA. Die Korrektur erfolgt aber nicht auf der Ebene der GmbH. Der ausländische Gesellschafter muss einen Antrag beim BZSt stellen. Dieses reduziert dann die deutsche Kapitalertragsteuer auf 15 % der Bruttodividende. Diese 15 % sind dann im ausländischen Ansässigkeitsstaat bei der Besteuerung des Gesellschafters anzurechnen (vergleichbar § 34c EStG bzw. § 32d Abs. 5 EStG).

Ist der ausländische Gesellschafter eine Kapitalgesellschaft, so ist die Kapitalertragsteuer ungeachtet dessen grundsätzlich ebenfalls in Deutschland nach § 43a Abs. 1 Nr. 1 EStG abzuführen. Unter den Voraussetzungen der europäischen Mutter-Tochter-Richtlinie ist von einem Abzug der Kapitalertragsteuer abzusehen, wenn der ausländische Gesellschafter nach Art. 3 der Richtlinie einen Mindestanteil i. H. v. 10 % hält (vgl. § 43b EStG). Greift die Mutter-Tochter-Richtlinie nicht, so muss der ausländische Gesellschafter die in Deutschland gezahlte Kapitalertragsteuer (= nach internationalem Steuerrecht: Quellensteuer) in seinem Ansässigkeitsstaat anrechnen lassen.

Hat ein Gesellschafter einer ausländischen Kapitalgesellschaft seinen Wohnsitz in Deutschland (= nach internationalem Steuerrecht: Ansässigkeit), so muss er die Dividende nach allen DBA in Deutschland (= Ansässigkeitsstaat) versteuern (vgl. Art. 10 des OECD-Musterabkommens). Die Dividende unterliegt auch in diesem Fall grundsätzlich der 25 %igen Abgeltungsteuer (§ 32d Abs. 1 EStG). Da aber die ausländische Kapitalgesellschaft keine deutsche Kapitalertragsteuer einbehalten kann, muss der Gesellschafter die Dividende nach § 32d Abs. 3 EStG zwingend bei seiner deutschen Veranlagung angeben. Eine mögliche ausländische Quellensteuer ist nach § 32d Abs. 5 EStG (lex specialis zu § 34c EStG) maximal bis zur Höhe der deutschen Abgeltungssteuer anzurechnen. Dabei sind aber Ermäßigungsansprüche gegenüber dem ausländischen Staat abzuziehen. Es spielt keine Rolle, ob die Ermäßigung tatsächlich beantragt wurde.

 
Praxis-Beispiel

Der in Deutschland ansässige G ist Gesellschafter der in einem ausländischen DBA-Staat ansässigen X-Kapitalgesellschaft. Das DBA entspricht dem OECD-Musterabkommen. Die X-Kapitalgesellschaft schüttet eine Dividende aus und behält nach dem Recht des Sitzstaats der X-Kapitalgesellschaft eine 30 %ige Kapitalertragsteuer ein. Der Gesellschafter begehrt in Deutschland die Anre...

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