Ist vor der Eintragung der Gesellschaft ins Handelsregister im Namen der Gesellschaft gehandelt worden, so haften die Handelnden persönlich und solidarisch. Die Haftung erlischt mit der Eintragung ins Handelsregister. Die Haftung nach § 11 Abs. 2 GmbHG (sog. Handelndenhaftung) tritt ein, wenn Gesellschafter oder Dritte im Namen der künftigen GmbH rechtsgeschäftliche Verbindlichkeiten begründeten. Daher fallen z. B. Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung nicht unter diese Haftungsvorschrift. Handelnder i. S. d. § 11 Abs. 2 GmbHG kann regelmäßig nur derjenige sein, der als Geschäftsführer der Vorgesellschaft bestellt worden ist. Denkbar ist aber auch der Fall, dass ein Gesellschafter oder ein Dritter wie ein Geschäftsführer auftritt, ohne als solcher bestellt zu sein. Prokuristen und andere Personen, die eine Vollmacht besitzen, Verträge im Namen der GmbH zu schließen, fallen damit grundsätzlich nicht unter diese Haftungsvorschrift.

Die Haftung ist nach § 11 Abs. 2 GmbHG zum einen "persönlich", d. h. grundsätzlich unbeschränkt mit dem gesamten Vermögen. Die Gläubiger sollen aber nicht besser gestellt werden, als sie bei Eintragung der GmbH stünden. Der Handelnde und Haftende kann daher den Gläubigern sämtliche Einreden und Einwendungen entgegenhalten, die der Gesellschaft zustehen. Außerdem ist die Haftung auf die Höhe des Mindeststammkapitals beschränkt (LG Hamburg vom 29. 02. 1996 GmbHR 1996, 763).

§ 11 Abs. 2 GmbHG statuiert eine Außenhaftung, d. h. die Gläubiger können direkt auf den Handelnden zugreifen. Ein Verschulden des Haftenden ist nicht erforderlich. Der in Anspruch genommene Geschäftsführer hat aus seinem Anstellungsvertrag einen Aufwendungsersatzanspruch gegen die Gesellschaft, wenn er pflichtgemäß gehandelt hat und somit die Gesellschaft durch sein Handeln nicht rechtswidrig geschädigt worden ist. Er kann sich zur Erfüllung seiner Ansprüche den Verlustdeckungsanspruch der Vorgesellschaft gegen die Gesellschafter abtreten lassen bzw. pfänden lassen.

Zum anderen haften die Handelnden solidarisch. Sind also mehrere Geschäftsführer bestellt, und wird einer von ihnen in Haftung genommen, so erlangt er aus § 426 BGB einen Ausgleichsanspruch gegen die übrigen Geschäftsführer (Gesamtschuldnerausgleich).

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