Rn. 15
Stand: EL 34 – ET: 12/2021
Die Norm des § 333 sanktioniert zum einen das unbefugte Offenbaren sowie zum anderen das unbefugte Verwerten von Geheimnissen.
Rn. 16
Stand: EL 34 – ET: 12/2021
Offenbarung ist jede Mitteilung (auch durch schlüssiges Verhalten oder Unterlassung des Verschließens) eines zum Zeitpunkt der Tat noch bestehenden Geheimnisses an einen Dritten, der dieses nicht, nicht in dem Umfang, nicht in dieser Form oder nicht sicher kennt (vgl. Fischer-StGB (2021), § 203, Rn. 30). Ausreichend ist allein die Möglichkeit der Kenntnisnahme durch diese Person; es reicht hierbei bereits die Bestätigung einer Vermutung oder eines Gerüchts (vgl. RG, Urteil vom 26.06.1894, Rep. 1828/84, RGSt 26, S. 5 (7); RG, Urteil vom 16.05.1905, Rep. 370/05, RGSt 38, S. 62 (65)). Eine Offenbarung kann insoweit auch durch Unterlassen erfolgen, wenn der Prüfer es pflichtwidrig zulässt, dass ein Dritter Einblick in seine Unterlagen erhält. AP und sein Gehilfe sind dabei als Garanten gegenüber dem UN anzusehen (vgl. Heymann (2020), § 333 HGB, Rn. 27).
Rn. 17
Stand: EL 34 – ET: 12/2021
Verwertung ist die über die bloße Verfügungsmacht hinausgehende wirtschaftliche Ausnutzung eines Geheimnisses mit der Absicht der Gewinnerzielung (vgl. BayOLG, Urteil vom 28.10.1983, RReg. Z St 200/83, NStZ 1984, S. 169f.). Die Standardform stellt hier die Verwertung gegen Entgelt (vgl. § 333 Abs. 2 Satz 1) dar. Nicht erforderlich ist aber, dass der Täter die Verwertung zu seinem eigenen Vorteil anstrebt. Auch ein fremder Vermögensvorteil reicht aus. Nicht den Tatbestand des § 333 Abs. 2 erfüllt jedoch die Verwendung von Geheimnissen nur zu politischen oder ideellen Zwecken (vgl. Heymann (2020), § 333 HGB, Rn. 28). Diese Fälle dürften jedoch stets von § 333 Abs. 1 erfasst sein, zumal eine Ausnutzung zu politischen bzw. ideellen Zwecken stets über eine Veröffentlichung erfolgen dürfte. Wirtschaftlicher Rückwirkungen auf betreffendes UN bedarf es hierzu nicht.
Rn. 18
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Als unbefugt gilt die Offenbarung oder Verwertung immer dann, wenn dem AP (und damit seinem Gehilfen) noch keine Befugnis zur Offenbarung oder Verwertung des Geheimnisses durch das zuständige geschäftsführende Organ betreffenden UN erteilt wurde. Diesbezüglich finden die gleichen Grundsätze Anwendung wie für die Verschwiegenheitsverpflichtung nach § 323 Abs. 1 Satz 1 bzw. das Verwertungsverbot nach § 323 Abs. 1 Satz 2 (vgl. Beck Bil-Komm. (2020), § 333 HGB, Rn. 13, 15).
Rn. 19
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Die in § 333 Abs. 1 verankerten Zusätze "bei Prüfung" des JA, eines EA nach § 325 Abs. 2a oder des KA sowie "bei der Prüftätigkeit" präzisieren den Kreis von Geheimnissen, auf die § 333 Anwendung findet. Es ist nämlich auch denkbar, dass der Prüfer etwa durch gleichzeitige UN-Beratung in dem Zeitraum, in den die Prüfung fällt, von Geheimnissen Kenntnis erlangt. Diese Kenntnis wäre dann gelegentlich der Prüfung, also nicht "bei Prüfung" erlangt (vgl. Beck Bil-Komm. (2020), § 333 HGB, Rn. 11). Solche Geheimnisse sind nicht von § 333 erfasst. Es wird hier aber an eine Strafbarkeit gemäß § 203 StGB zu denken sein.
Rn. 20
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Die sich aus § 333 ergebende Geheimhaltungspflicht wie auch das Verwertungsverbot gelten zeitlich unbegrenzt, also auch über die Beendigung des Mandats hinaus, bis zu demjenigen Zeitpunkt, an dem die Befugnis zur Offenbarung oder Verwertung erteilt wird.
Rn. 21–26
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vorläufig frei