(1) 1In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist der Streitwert vorbehaltlich der folgenden Vorschriften nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. 2Bietet der bisherige Sach- und Streitstand hierfür keine genügenden Anhaltspunkte, so ist ein Streitwert von 4 000 Euro anzunehmen.

 

(2) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, so ist deren Höhe maßgebend.

 

(3) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz darf der Streitwert nicht über 500 000 Euro und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2,5 Millionen Euro angenommen werden.

 

(4) 1In Verfahren, welche die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

 

a)

der 13fache Betrag des Endgrundgehaltes zuzüglich ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist;

 

b)

in sonstigen Fällen die Hälfte des sich nach Buchstabe a ergebenden Betrages, die Hälfte des 13fachen Anwärtergrundbetrages zuzüglich eines Anwärtersonderzuschlags oder die Hälfte des vertraglich für die Dauer eines Jahres vereinbarten Gehaltes.

2Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amtes oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach Satz 1 ergebenden Betrages.

 

(5) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 4 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, so ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

 

(6) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren der ersten Instanz beantragt hat.

 

(7) In Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit darf der Streitwert nicht über 2,5 Millionen Euro angenommen werden.

[1] § 13 geändert durch Sechstes Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes (6. SGGÄndG). Anzuwenden ab 02.01.2002.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Advolux. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen