01 |
Sehhilfe und/oder Augenschutz |
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wenn durch ärztliches Gutachten ausdrücklich gefordert: |
01.01 |
Brille |
01.02 |
Kontaktlinsen |
01.03 |
Schutzbrille |
02 |
Hörhilfe/Kommunikationshilfe |
03 |
Prothese/Orthese der Gliedmaßen |
05 |
Fahrbeschränkung aus medizinischen Gründen |
05.01 |
Nur bei Tageslicht |
05.02 |
In einem Umkreis von . . . km des Wohnsitzes oder innerorts/innerhalb der Region. . . |
05.03 |
Ohne Beifahrer/Sozius |
05.04 |
Beschränkt auf eine höchstzulässige Geschwindigkeit von nicht mehr als . . . km/h |
05.05 |
Nur mit Beifahrer, der im Besitz der Fahrerlaubnis ist |
05.06 |
Ohne Anhänger |
05.07 |
Nicht gültig auf Autobahnen |
05.08 |
kein Alkohol |
10 |
Angepaßte Schaltung |
15 |
Angepaßte Kupplung |
20 |
Angepaßte Bremsmechanismen |
25 |
Angepaßte Beschleunigungsmechanismen |
30 |
Angepaßte kombinierte Brems- und Beschleunigungsmechanismen |
35 |
Angepaßte Bedienvorrichtungen |
40 |
Angepaßte Lenkung |
42 |
Angepaßte(r) Rückspiegel |
43 |
Angepaßter Fahrersitz |
44 |
Anpassungen des Kraftrades |
44.01 |
Bremsbetätigung vorn/hinten mit einem Hebel |
44.02 |
(Angepaßte) handbetätigte Bremse |
44.03 |
(Angepaßte) fußbetätigte Bremse |
44.04 |
Angepaßte Beschleunigungsmechanismen |
44.05 |
Angepaßte Handschaltung und Handkupplung |
44.06 |
Angepaßte Rückspiegel |
44.07 |
Angepaßte Kontrolleinrichtungen |
44.08 |
Sitzhöhe muß im Sitzen die Berührung des Bodens mit beiden Füßen gleichzeitig ermöglichen |
45 |
Kraftrad nur mit Beiwagen |
50 |
Nur ein bestimmtes Fahrzeug (Fahrzeugidentifizierungsnummer) |
51 |
Nur ein bestimmtes Fahrzeug (amtliches Kennzeichen) |
70 |
Umtausch des Führerscheins Nummer . . ., ausgestellt durch . . . (EU-Unterscheidungszeichen, im Falle eines Drittstaates UNECE-Unterscheidungszeichen des Ausstellungsstaates, jedoch nur anzuwenden bei Umtausch auf Grund von Anlage 11) |
71 |
Duplikat des Führerscheins Nummer . . . (EU-Unterscheidungszeichen, im Falle eines Drittstaates UNECE-Unterscheidungszeichen) |
72 |
Nur Fahrzeuge der Klasse A mit einem Hubraum von höchstens 125 cm³und einer Motorleistung von höchstens 11 kW (A1) |
73 |
Nur dreirädrige und vierrädrige Kraftfahrzeuge der Klasse B (B1) |
74 |
Nur Fahrzeuge der Klasse C mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 7 500 kg (C1) |
75 |
Nur Fahrzeuge der Kategorie B mit höchstens 16 Sitzplätzen außer dem Fahrersitz (D1) |
76 |
Nur Fahrzeuge der Klasse C mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 7 500 kg (C1), die einen Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mindestens 750 kg mitführen, sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12 000 kg und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeuges nicht übersteigen (C1E) |
77 |
Nur Fahrzeuge der Kategorie D mit höchstens 16 Sitzplätzen außer dem Fahrersitz (D1), die einen Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg mitführen, sofern |
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a) |
die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12 000 kg und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeuges nicht übersteigen und |
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b) |
der Anhänger nicht zur Personenbeförderung verwendet wird (D1E) |
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78 |
Nur Fahrzeuge ohne Kupplungspedal (oder Schalthebel bei Fahrzeugen der Klassen A oder A1) [Bis 15.01.2009: Nur Fahrzeuge mit Automatikgetriebe] |
79 (. . .) |
Nur Fahrzeuge, die im Rahmen der Anwendung von Artikel 10 Satz 1 der Richtlinie 91/439/EWG (Äquivalenzen zu bisherigen Fahrerlaubnisklassen) den in Klammern angegebenen Spezifikationen entsprechen |
79 (C1E>12 000 kg, L ≤ 3) |
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Beschränkung der Klasse CE aufgrund der aus der bisherigen Klasse 3 resultierenden Berechtigung zum Führen von dreiachsigen Zügen mit Zugfahrzeug der Klasse C1 und mehr als 12 000 kg Gesamtmasse und von Zügen mit Zugfahrzeug der Klasse C1 und zulassungsfreien Anhängern, wobei die Gesamtmasse mehr als 12 000 kg betragen kann und von dreiachsigen Zügen aus einem Zugfahrzeug der Klasse C1 und einem Anhänger, bei denen die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs übersteigt (nicht durch C1E abgedeckter Teil). Die vorgenannten Berechtigungen gelten nicht für Sattelzüge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 7,5 t. |
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Der Buchstabe L steht in dieser Schlüsselung für die Anzahl der Achsen. |
79 (S1 ≤ 25/7 500 kg) |
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Begrenzung der Klasse D und DE auf Kraftomnibusse mit 24 Fahrgastplätzen oder max. 7 500 kg zulässiger Gesamtmasse, auch mit Anhänger. Die Angabe S1 steht in dieser Schlüsselung für die Anzahl der Sitzplätze, einschließlich Fahrersitz. |
79 (L ≤ 3) |
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Beschränkung der Klasse CE auf Kombinationen von nicht mehr als 3 Achsen. Der Buchstabe L steht in dieser Schlüsselung für die Anzahl der Achsen. |
95 |
Kraftfahrerin/Kraftfahrer, die/der Inhaberin/Inhaber eines Befähigungsnachweises ist und die Befähigungspflicht nach dem Gesetz über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Kraftfahrerinnen und Kraftfahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güterkraft- oder Personenverkehr bis zum … erfüllt (zum Beispiel: 95.01.01.2012). |