Fachbeiträge & Kommentare zu Schenkung

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / f) Errichtung einer Stiftung

Rz. 112 Gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 8 ErbStG gilt auch die lebzeitige Errichtung bzw. Ausstattung einer Stiftung oder einer ausländischen Vermögensmasse (insbesondere Trusts nach anglo-amerikanischem Recht) und die Übertragung von Vermögen auf dieselbe als Schenkung. Die Vorschrift gilt allerdings nur für die sog. Erstausstattung.[137] Zustiftungen in eine bereits errichtete Stiftu...mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / c) Zehn-Jahres-Frist

Rz. 317 Der erste und der letzte Erwerb dürfen nicht mehr als zehn Jahre auseinander liegen. Maßgebend ist jeweils der Entstehungszeitpunkt der Steuer (§ 9 ErbStG). Die Zehn-Jahres-Frist ist nach den allgemeinen Regeln der Fristberechnung zu ermitteln (§§ 187 ff. BGB, § 108 Abs. 1 AO). Der Einbezug der Vorerwerbe erfolgt durch eine Rückwärtsrechnung vom Zeitpunkt des Letzter...mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / d) Vereinbarung der Gütergemeinschaft

Rz. 108 Im Falle der Vereinbarung einer Gütergemeinschaft (§ 1415 BGB) kommt es zu einer Vergemeinschaftung der beiderseitigen Vermögen zum Gesamtgut (§ 1416 BGB). Hierbei kommt es zur Bereicherung des bei Beginn der Gütergemeinschaft weniger vermögenden Ehegatten.[135] Diese Bereicherung ist gem. § 7 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG als Schenkung unter Lebenden steuerpflichtig.mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / h) Abfindung für aufschiebend bedingte, betagte oder befristete Erwerbe

Rz. 115 Schließlich gilt nach § 7 Abs. 1 Nr. 10 ErbStG auch das als Schenkung unter Lebenden, was als Abfindung für aufschiebend bedingt, betagt oder befristet erworbene Ansprüche aus einem Rechtsgeschäft unter Lebenden vor dem Eintritt der Bedingung oder des Ereignisses gewährt wird. Die Abfindung ist allerdings nur steuerbar, wenn der Erwerb aufgrund des abgefundenen Anspr...mehr

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§ 19 Mandat im Pflichtteils... / a) Grundsätze des BGH

Rz. 275 Der BGH hat mit Urteil vom 28.4.2010[815] unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung die Frage der Bewertung kapitalbildender Lebensversicherungen bei widerruflicher Bezugsrechtseinräumung entschieden. Entscheidend ist demnach der Wert, "den der Erblasser aus den Rechten seiner Lebensversicherung in der letzten – juristischen – Sekunde seines Lebens nach objektiv...mehr

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ZErb 12/2023, Steuerliche F... / V. Beschränkte Erbschaft- und Schenkungssteuerpflicht, § 2’Abs. 1 Nr. 3 ErbStG und erweitert beschränkte Erbschaft- und Schenkungssteuerpflicht, § 4 Abs. 1 AStG

Das DBA Schweiz/Deutschland (E) umfasst nur Erbschaften. Der Vermögensanfall durch Schenkungen unter Lebenden, der in Inlandsvermögen i.S.v. § 121 des Deutschen Bewertungsgesetzes (BewG) besteht, unterliegt auch nach dem Wegzug des Erblassers der beschränkten Erbschaftsteuerpflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG, ohne dass das DBA Schweiz/Deutschland (E) hierauf Einfluss hätte...mehr

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§ 17 Vorweggenommene Erbfolge / 1. Zivilrechtliche Grundlagen

a) Allgemeines Rz. 10 Der Nießbrauch ist in den §§ 1030–1089 BGB gesetzlich geregelt. I.R.d. vorweggenommenen Erbfolge ist insb. der Nießbrauch an beweglichen und unbeweglichen Sachen, z.B. Grundstücken (§§ 1030–1067 BGB)[11] sowie der Nießbrauch an Rechten, z.B. Aktien, GmbH-Anteilen, Anteilen an Personengesellschaften (§§ 1068–1084 BGB) von Bedeutung. Rz. 11 Der Nießbrauch i...mehr

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§ 17 Vorweggenommene Erbfolge / c) Vorbehaltsnießbrauch an Personengesellschaften

Rz. 23 Beim Vorbehaltsnießbrauch an Personengesellschaften mit betrieblichen Einkünften (sog. Mitunternehmerschaften) hängt die ertragsteuerliche Beurteilung auch davon ab, ob der Nießbraucher, der Übernehmer oder beide ertragsteuerlich als Mitunternehmer anzusehen sind. Insbesondere für die Buchwertfortführung nach § 6 Abs. 3 EStG ist Voraussetzung, dass der Erwerber Mitunt...mehr

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§ 2 Gesetzliche und gewillk... / d) Gegenleistungen als Inhalt des Erbverzichtsvertrags

Rz. 122 Regelmäßig wird ein Erbverzicht nur gegen eine Abfindung vereinbart. Diese ist genau zu beziffern und ggf. zu bewerten. Dabei führt die Nichtprotokollierung der Abfindungsleistung im Erbverzichtsvertrag noch nicht zur Nichtigkeit des Verzichtsvertrags.[209] Zu beachten ist hingegen, dass die Abfindung gem. § 7 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG nach Überschreitung der Freibeträge z...mehr

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§ 22 Stiftungsrecht / 4. Besteuerung der Stiftungsaufhebung und -auflösung

Rz. 293 Im Fall der Aufhebung oder Auflösung einer privatnützigen Stiftung sind einige steuerliche Besonderheiten zu beachten. So gilt der Erwerb durch Anfallsberechtigte bei Aufhebung einer steuerpflichtigen Stiftung als Schenkung unter Lebenden. Die Besteuerung bei Aufhebung einer Familienstiftung ist ähnlich der bei der Errichtung der Stiftung, es greift das Steuerklassen...mehr

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§ 16 Testamentsvollstreckung / 1. Verwaltung des Nachlasses

Rz. 196 Der Testamentsvollstrecker ist durch § 2205 S. 1 BGB berechtigt und verpflichtet, den Nachlass zu verwalten. Des Weiteren wird ihm durch § 2205 S. 2 BGB das Recht eingeräumt, den Nachlass in Besitz zu nehmen und über die Nachlassgegenstände zu verfügen. Hierdurch entsteht insgesamt ein Sondervermögen, über das der Erbe nicht verfügen kann (vgl. § 2211 BGB). Ferner fü...mehr

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§ 28 Lebensversicherung im ... / 3. Einräumung des Bezugsrechts; Verhinderungsmöglichkeiten der Erben

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§ 25 Sozialleistungsregress / Literaturtipps

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§ 19 Mandat im Pflichtteils... / (2) Abfindungsanspruch

Rz. 159 Der Abfindungsanspruch des verstorbenen Gesellschafters fällt nach h.M. in den Nachlass[493] und ist deshalb in die Berechnung des Pflichtteils einzubeziehen. Für den Fall, dass abfindungsbeschränkende gesellschaftsvertragliche Regelungen eingreifen, sind diese grundsätzlich auch im Rahmen der Pflichtteilsberechnung (beim ordentlichen Pflichtteil und beim Pflichtteil...mehr

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§ 24 Ausgewählte Schnittste... / 3. Gestaltungsmöglichkeiten

Rz. 57 Da die Gütergemeinschaft einerseits zur pflichtteilsfesten Übertragungsmöglichkeit des hälftigen Vermögens, andererseits aber zur Pflichtteilsquotenerhöhung führt, wurden in der Lit.[67] sog. "Schaukelmodelle" diskutiert. Damit sind Konstellationen gemeint, wonach zunächst der Güterstand der Gütergemeinschaft und anschließend wieder der gesetzliche Güterstand begründe...mehr

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§ 5 Erbengemeinschaft / 1. Überblick zum Vorkaufsrecht

Rz. 26 Verkauft ein Miterbe seinen Anteil an der Erbengemeinschaft, gewährt § 2034 Abs. 1 BGB den übrigen Miterben ein Vorkaufsrecht. Hierdurch können die Miterben den Eintritt Außenstehender in die Gemeinschaft verhindern, um die Zuordnung des Nachlasses an die Erbengemeinschaft zu erhalten, und die Auseinandersetzung oder das Fortbestehen der Gemeinschaft zu erleichtern od...mehr

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§ 29 Kontobeziehung im Erbfall / 1. Allgemeines

Rz. 76 Die Erteilung einer Kontovollmacht des Erblassers ist keine Verfügung über das Guthaben. Die Vollmacht ändert nichts an der Verteilung des Vermögens.mehr

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§ 25 Sozialleistungsregress / 4. Schonvermögen im SGB XII

Rz. 10 Zu berücksichtigen ist, dass andere Gesetze auf die Regelungen des SGB XII hinsichtlich des Vermögensbegriffs und zum Teil auch der Vermögensschontatbestände verweisen, z.B.mehr

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§ 2 Gesetzliche und gewillk... / a) Rechtsfolgen des Pflichtteilsverzichts

Rz. 133 Der Pflichtteilsverzichtsvertrag ist eine Unterart des Erbverzichts. Daher gelten die vorherigen Ausführungen sinngemäß für diese Art des Verzichtsvertrages, wobei allerdings teilweise wesentliche Abweichungen vorhanden sind. Als besondere Form des Erbverzichtsvertrags kann ein Pflichtteilsverzichtsvertrag nur persönlich abgeschlossen werden. Die Vertretung des (künf...mehr

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§ 16 Testamentsvollstreckung / c) Fehlende Aktivlegitimation des Testamentsvollstreckers

Rz. 323 Das Prozessführungsrecht des Testamentsvollstreckers fehlt in den Fällen, in denen der Anspruch, der mit dem Prozess verfolgt werden soll, nicht der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegt, wie z.B. die Feststellung des Erbrechtes nach dem Erblasser.[398] Allerdings hat der Testamentsvollstrecker eine Klagebefugnis bzgl. des Erbrechts, sofern Unklarheiten b...mehr

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§ 19 Mandat im Pflichtteils... / II. Beginn der Verjährung

Rz. 301 Die Verjährung beginnt regelmäßig mit Kenntnis des Pflichtteilsberechtigten vom Erbfall und der ihn beeinträchtigenden Verfügung (doppelte Kenntnis). Sie endet drei Jahre nach diesem Zeitpunkt. Kenntnis vom Erbfall hat der Pflichtteilsberechtigte, sobald er vom Tod des Erblassers erfahren hat. Hinsichtlich eines Verschollenen kommt es auf die Kenntnis von dessen Für-...mehr

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§ 23 Unternehmertestament –... / 4. Vor- und Nacherbfolge

Rz. 54 Der Erblasser kann einen Erben auch in der Weise zum Erben einsetzen, dass dieser erst Erbe wird, nachdem zunächst ein anderer Erbe geworden ist (§§ 2100 ff. BGB).[53] Das Institut der Vor- und Nacherbschaft[54] gibt dem Erblasser die Möglichkeit, sein Vermögen zunächst einem Vorerben zuzuwenden und zusätzlich zu bestimmen, dass es nach einer bestimmten Zeit oder mit ...mehr

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§ 22 Stiftungsrecht / 2. Stiftungserrichtung

Rz. 219 Die Errichtung einer Familienstiftung weist gegenüber der Errichtung einer gemeinnützigen Stiftung grundsätzlich keine Besonderheiten auf. Auch sie wird durch das Stiftungsgeschäft und die behördliche Anerkennung gegründet. Das Stiftungsgeschäft beinhaltet die Vermögensbindung zum Zwecke des "Familienwohls". Das Stiftungsgeschäft kann als Rechtsgeschäft unter Lebende...mehr

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§ 13 Nachlassinsolvenzverfa... / 1. Anfechtung

Rz. 84 Mit der Anfechtung von Rechtshandlungen des Erblassers bzw. des Erben bezüglich des Nachlasses kann der Insolvenzverwalter die Insolvenzmasse anreichern. Der Insolvenzverwalter hat die Verpflichtung, alle anfechtbaren Rechtshandlungen auch anzufechten. Nach erfolgreicher Anfechtung wird dadurch die Nachlassinsolvenzmasse erhöht. Rz. 85 Anfechtungsberechtigt ist gem. § ...mehr

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§ 19 Mandat im Pflichtteils... / VII. Inhalt des Pflichtteilsergänzungsanspruchs

Rz. 264 Der Pflichtteilsergänzungsanspruch gegen den Erben richtet sich stets auf Geldzahlung. Im Gegensatz hierzu geht der Anspruch gegen den Beschenkten nach § 2329 BGB nicht von vornherein auf Zahlung, sondern auf "Herausgabe des Geschenkes zum Zwecke der Befriedigung wegen des fehlenden Betrags nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung". Die Bestimmun...mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / XI. Steuerermäßigung bei mehrfachem Erwerb von Vermögen

Rz. 329 Wird Vermögen innerhalb kurzer Zeit mehrfach von Personen des engsten Familienkreises erworben, also innerhalb der Steuerklasse I, kann es zu einer übermäßig hohen Belastung kommen, wenn die Freibeträge nicht ausreichen. § 27 ErbStG wirkt dem entgegen, indem die Erbschaftsteuer auf den zweiten Vermögensübergang ermäßigt wird. Die Ermäßigung ist gestaffelt, je nach de...mehr

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§ 3 Alleinerbe / II. Überblick "Auskunftsansprüche aus Treu und Glauben"

Rz. 4 Die gesetzlichen Auskunftsansprüche konkretisieren letztlich § 242 BGB, sodass ein Rückgriff auf Treu und Glauben zur Begründung eines Auskunftsanspruches die Ausnahme bleiben muss. Der BGH hält jedoch in den Fällen, in denen ein Recht auf Auskunft gegenüber dem Verpflichteten die Rechtsverfolgung in hohem Masse erleichtert oder ermöglicht, nach Treu und Glauben einen ...mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / 2. Schulden im Zusammenhang mit vermögensverwaltenden Personengesellschaften

Rz. 141 Für Beteiligungen an vermögensverwaltenden Personengesellschaften stellt § 10 Abs. 1 S. 4 ErbStG klar: "Der unmittelbare oder mittelbare Erwerb einer Beteiligung an einer Personengesellschaft oder einer anderen Gesamthandsgemeinschaft, die nicht unter § 97 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 des Bewertungsgesetzes fällt, gilt als Erwerb der anteiligen Wirtschaftsgüter; die dabei überg...mehr

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§ 2 Gesetzliche und gewillk... / d) Steuerliche Auswirkungen

Rz. 140 Der Pflichtteilsanspruch wird von der Erbschaftsteuer nur dann erfasst, wenn er auch tatsächlich angemeldet wird. Auch ist entscheidend, zu welchem Zeitpunkt der Pflichtteilsverzicht erklärt wird. Geschieht dies zu Lebzeiten des Erblassers gegen eine Abfindung, liegt eine Schenkung seitens des Erblassers nach § 7 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG vor. Dabei kommt es nicht darauf a...mehr

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§ 22 Stiftungsrecht / c) Nachträglicher Wegfall der Steuerpflicht des Erben

Rz. 199 Wendet jemand einer gemeinnützigen Stiftung zu Lebzeiten im Rahmen einer Erstausstattung oder einer Zustiftung Vermögensgegenstände zu, die er von Todes wegen oder durch Schenkung unter Lebenden erlangt hat, so kann die für diesen Erwerb angefallene Erbschaft- oder Schenkungsteuer nach § 29 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG mit Wirkung für die Vergangenheit entfallen. Die Vorausse...mehr

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§ 18 Erb-, Pflichtteils- un... / 3. Entgeltlicher Verzicht

Rz. 9 Umstritten ist, ob die Abfindung für einen Verzicht eine unentgeltliche Zuwendung ist oder den Verzicht zu einem entgeltlichen Vertrag macht.[7] In einer Entscheidung im Jahr 1991 hatte der BGH über eine Anfechtung nach dem AnfG zu entscheiden.[8] Ein Pflichtteilsverzicht wurde in diesem Zusammenhang nicht als "Gegenleistung für die Übertragung wertvollen Grundbesitzes"...mehr

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§ 3 Alleinerbe / 2. Anspruchsgegner

Rz. 15 Passivlegitimiert ist gem. § 2018 BGB der Erbschaftsbesitzer. Erbschaftsbesitzer ist, wer sich subjektiv ein ihm nicht zustehendes Erbrecht anmaßt.[38] Es ist insofern zu beachten, dass es nicht ausreicht, dass der Erbschaftsbesitzer einen Nachlassgegenstand in Besitz genommen hat. Vielmehr ist eine Berufung auf ein vermeintliches Erbrecht notwendig. Es ist nicht erfo...mehr

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§ 9 Rund um die Beerdigung / 5. Anatomie

Rz. 124 Wie bereits ausgeführt, ist der Verstorbene berechtigt, zu Lebzeiten darüber zu entscheiden, was mit seiner Leiche geschehen soll. Er kann anordnen, dass sein Leichnam der Anatomie übergeben wird. Hat der Verstorbene diese Anordnungen lediglich nicht schriftlich erklärt, sind seine Angehörigen nicht an diese Anweisung gebunden, wenn es ihrem eigenen Pietätsgefühl wid...mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / 1. Grundsätzliches

Rz. 779 § 3 GrEStG regelt die allgemeinen Ausnahmen von der Besteuerung. Diese verhindern nicht, dass der Erwerb als solcher grundsätzlich steuerbar bleibt, sie haben lediglich eine Steuerbefreiung für den in Rede stehenden Erwerb zur Folge. Dabei ist jeder grunderwerbsteuerlich relevante Erwerb stets isoliert zu betrachten und daraufhin zu prüfen, ob bzw. welcher Befreiungs...mehr

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§ 17 Vorweggenommene Erbfolge / b) Verteilung der Lasten und Kosten

Rz. 12 Die Trennung der Vermögenssubstanz vom Ertrag des Vermögensgegenstandes bedingt, dass sich Übergeber und Übernehmer darüber im Klaren sein müssen, wer welche Kosten im Zusammenhang mit dem übertragenen Gegenstand trägt. Eine klare Regelung hierzu in dem Übergabevertrag ist zu empfehlen. Nach der gesetzlichen Regelung ist der Nießbraucher zur Versicherung der Sache auf...mehr

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§ 17 Vorweggenommene Erbfolge / f) Besonderheiten bei der Bestellung eines Nießbrauchs an Gesellschaftsanteilen

Rz. 17 Es ist allg. anerkannt, dass sowohl der Nießbrauch am Anteil an einer Personengesellschaft[16] als auch der Nießbrauch an Kapitalgesellschaftsanteilen[17] zivilrechtlich zulässig ist. Im Detail sind jedoch noch einige, insbesondere steuerliche Punkte umstritten.[18] Beispielsweise die Frage, welche Verwaltungsrechte der Nießbraucher in der Gesellschaft hat bzw. welche...mehr

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§ 17 Vorweggenommene Erbfolge / d) Beendigung des Nießbrauchs

Rz. 15 Der Nießbrauch erlischt gemäß § 1061 BGB mit dem Tode des Nießbrauchers. Das Nießbrauchsrecht ist demnach nicht vererblich. Möchte ein Ehegatte, der einen in seinem Alleineigentum stehenden Gegenstand (z.B. Grundstück) auf eines seiner Kinder überträgt, dass der ihm vorbehaltene Nießbrauch nach seinem Tode dem überlebenden Ehegatten zusteht, kann dies dadurch erreicht...mehr

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§ 17 Vorweggenommene Erbfolge / a) Vorbehaltsnießbrauch an Grundstücken

Rz. 21 Für den Vorbehaltsnießbrauch an Grundstücken im steuerlichen Privatvermögen bedeutet dies, dass die Einkünfte dem Nießbraucher zuzurechnen sind, wenn ihm die volle Besitz- und Verwaltungsbefugnis zusteht, er die Nutzungen tatsächlich zieht, das Grundstück in Besitz hat und es verwaltet.[23] Im Falle der Nutzung des Grundstücks durch Vermietung und Verpachtung darf der...mehr

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§ 19 Mandat im Pflichtteils... / VI. Beweislastverteilung

Rz. 336 Den Pflichtteilsberechtigten trifft nicht nur die Beweislast hinsichtlich der Zugehörigkeit einzelner Gegenstände zum realen Nachlass, sondern auch hinsichtlich der Frage, ob eine dem fiktiven Nachlass zuzurechnende Schenkung vorliegt. Hierbei können allerdings die vom BGH entwickelten Grundsätze der Beweislastumkehr [937] eingreifen, wenn der Zuwendungsempfänger sich...mehr

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§ 22 Stiftungsrecht / cc) Ausnahmen zur zeitnahen Mittelverwendung

Rz. 156 Folgende Zuwendungen unterliegen nicht dem Gebot der zeitnahen Mittelverwendung und können steuerunschädlich dem Vermögen zugeführt werden:mehr

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§ 22 Stiftungsrecht / 1. Überblick

Rz. 328 Die Familienstiftung kann grundsätzlich aufgrund ihres auf das Familienwohl und nicht das Allgemeinwohl gerichteten Zwecks nicht gemeinnützig sein, vgl. § 52 Abs. 1 S. 2 AO. Trotzdem ist eine sog. gemeinnützige Familienstiftung möglich. Diese verfolgt ausschließlich gemeinnützige, mildtätige bzw. kirchliche Zwecke. Sie darf jedoch bis zu ein Drittel ihres Einkommens ...mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / 2. Steuererklärung

Rz. 374 Das Erbschaftsteuerfinanzamt kann sich in einem einfachen Fall damit begnügen, nur Angaben in einem Fragebogen zu erhalten. Es kann auch von jedem an einem Erbfall oder einer Schenkung Beteiligten verlangen, dass er eine Erbschaft- oder Schenkungsteuererklärung abgibt. Ob der Beteiligte selbst steuerpflichtig ist, spielt hierfür keine Rolle. Für die Abgabe setzt das ...mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / 3. Gelegenheitsgeschenke

Rz. 257 Steuerfrei sind gem. § 13 Abs. 1 Nr. 14 ErbStG auch die üblichen Gelegenheitsgeschenke, die zu einem Anlass zugewendet werden, bei dem üblicherweise Geschenke gemacht werden. Beispiele für derartige Anlässe sind Taufe, Erstkommunion, Konfirmation, Verlobung, Hochzeit, Geburtstag. Was üblich ist, orientiert sich an den Vermögensverhältnissen des Schenkers und des Besc...mehr

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Anhang 6 / II. Die Antragstellung bei der Kammer

Der Antrag ist bei der jeweils zuständigen Rechtsanwaltskammer zu stellen, bei der man Mitglied ist. Dieser wird meist nur dann bearbeitet, wenn zuvor die Bearbeitungsgebühr eingezahlt wurde.[1] Die Unterlagen (Nachweise der Lehrgangsteilnahme etc.) sollten im Original vorgelegt werden. Dabei ist neben dem eigentlichen Antrag auch eine Fallliste beizufügen. Wesentlich ist für...mehr

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§ 17 Vorweggenommene Erbfolge / 2. Bedeutung für den Fristbeginn bei § 2325 Abs. 3 BGB

Rz. 33 Sofern bei der lebzeitigen Übertragung der Immobilie bereits absehbar ist, dass nach dem Tod des Übergebers Pflichtteilsansprüche gegen die Erben in Betracht kommen, sollte berücksichtigt werden, dass nach der derzeitigen höchstrichterlichen Rechtsprechung erhebliche Zweifel daran bestehen, ob bei Vorbehalt eines Wohnrechts die Zehn-Jahres-"Abschmelzungs"-Frist des § ...mehr

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§ 24 Ausgewählte Schnittste... / II. Ehebedingte Zuwendung

Rz. 96 Der Erblasser könnte dadurch, dass er den Nachlass an Personen verschenkt, die ihm genehmer sind als die an seinem Nachlass Pflichtteilsberechtigten, sein Vermögen zum Zeitpunkt seines Todes auf Null stellen. Rein rechnerisch ergäben sich dann keine Pflichtteilsansprüche mehr. Dem beugt § 2325 Abs. 1 BGB vor, indem der Wert der Schenkung dem Nachlass als sog. fiktiver...mehr

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§ 22 Stiftungsrecht / cc) Erstausstattung bei Stiftungen unter Lebenden bzw. Fall der lebzeitigen Zustiftung

Rz. 251 Die Errichtung der Stiftung zu Lebzeiten des Stifters qualifiziert die Übertragung der Erstausstattung als Schenkung unter Lebenden. Die Vermögensausstattung unterliegt daher der Schenkungsteuer, vgl. § 7 Abs. 1 Nr. 8 S. 1 ErbStG. Die lebzeitige Zustiftung ist ebenfalls als freigebige Zuwendung steuerpflichtig, vgl. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG. Rz. 252 Sowohl bei der unen...mehr

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§ 17 Vorweggenommene Erbfolge / a) Widerrufsvorbehalt

Rz. 97 Der Widerruf der Schenkung löst gemäß § 531 Abs. 2 BGB die Rechtsfolgen des Bereicherungsrechts, §§ 812 ff. BGB, aus. Der Beschenkte hat also die (verbleibende) Bereicherung inklusive der gezogenen Nutzungen herauszugeben.[167] Festzuhalten ist aber, dass der Widerruf nur schuldrechtlich wirkt und damit keine rückwirkende Änderung des Gesellschafterbestands oder der E...mehr

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§ 17 Vorweggenommene Erbfolge / 3. Erbschaftsteuer

Rz. 57 Erbschaftsteuerlich stellt die Übernahme von Verbindlichkeiten von geringerem Wert als der zugewendete Vermögensgegenstand eine gemischt-freigebige Zuwendung und damit eine gemischte Schenkung dar.[102] Demnach werden wie im Ertragsteuerrecht ein entgeltlicher und ein freigebiger Anteil ermittelt. Insoweit kann auf die Ausführungen zur erbschaftsteuerlichen Behandlung...mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / 3. Stundung bei Immobilienerwerben

Rz. 336 Nach § 28 Abs. 3 ErbStG gilt Folgendes: Gehört zum Erwerb – sowohl von Todes wegen als auch durch Schenkung[452] – begünstigtes Vermögen im Sinne des § 13d Abs. 3 ErbStG (vermietete Immobilien), ist dem Erwerber die darauf entfallende Erbschaftsteuer auf Antrag bis zu zehn Jahren zu stunden, soweit er die Steuer nur durch Veräußerung dieses Vermögens aufbringen kann....mehr