Rz. 90

Werden mehrere unmittelbare Beteiligungen gleichzeitig übertragen, ist der 90 %-Test ("Die Quote Verwaltungsvermögen") für jede wirtschaftliche Einheit gesondert durchzuführen (s. R E 13b.12 Abs. 1 S. 2 ErbStR). Das FG Münster bestätigte jüngst im Einklang mit seiner eigenen Rechtsprechung (FG Münster vom 09.12.2013, ZEV 2014, 325) die Ansicht der Finanzverwaltung (FG Münster vom 10.09.2020 Rev. eingelegt, Az. BFH: II R 25/20, DStRE 2021, 615). Folglich ist die Verwaltungsvermögensquote im Falle der Übertragung mehrerer wirtschaftlicher Einheiten für jede wirtschaftliche Einheit isoliert zu bestimmen (vgl. Bernhard, ZEV 2021, 209). Konsequenz ist, dass, sofern lediglich eine von mehreren unmittelbar erworbenen wirtschaftlichen Einheiten die 90 %-Grenze überschreitet, die Verschonung für die anderen Einheiten trotzdem in Anspruch genommen werden kann, wenn diese den Grenzwert einhalten.

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