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I.R.d. Steueränderungsgesetzes 2015 wurde die in § 30 Abs. 4 ErbStG geregelte Anzeigepflicht des Erwerbs für den Erwerber und den Schenker um die Angabe der jeweiligen steuerlichen Identifikationsnummern gemäß § 139b AO der an einem Erwerb beteiligten natürlichen Personen ergänzt. Des Weiteren wurde § 13 Abs. 1 Nr. 16 Buchst. c ErbStG für Zuwendungen an ausländische Religionsgesellschaften und Körperschaften europarechtskonform ausgestaltet (s. Vertragsverletzungsverfahren Nr. 2012/2159). In § 13 Abs. 1 Nr. 16 Buchst. b ErbStG wurden die gesetzlichen Verweise auf die AO-Vorschriften zur Gemeinnützigkeit angepasst. Sämtliche Änderungen sind nach § 37 Abs. 10 ErbStG für Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer nach dem 05.11.2015 entsteht, die Änderungen in § 13 Abs. 1 Nr. 16 Buchst. b und c ErbStG darüber hinaus rückwirkend auch vor diesem Stichtag für alle noch nicht bestandskräftigen Steuerfälle.

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