Rz. 4

Bei letztwilligen oder lebzeitigen Zuwendungen an rechtsfähige Stiftungen kommen keine Zweckzuwendungen in Betracht, da derartige Vermögensübertragungen bereits gem. § 3 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4, Abs. 2 Nr. 1 ErbStG bzw. gem. § 7 Abs. 1 Nr. 1, 8 ErbStG der Besteuerung unterliegen und § 8 ErbStG insoweit subsidiär ist. Selbst in dem Fall, dass eine vom Erblasser angeordnete Stiftung erst später genehmigt wird und Rechtsfähigkeit erlangt, lehnt der BFH (s. BFH vom 25.10.1995, BStBl II 1996, 99) entgegen dem Urteil des RFH vom 09.02.1939 (RStBl 1939, 729) das Vorliegen einer Zweckzuwendung ab und geht von einem Erwerb der Stiftung gem. § 3 Abs. 2 Nr. 1 ErbStG aus. Dies hat Auswirkungen auf den Zeitpunkt der Steuerentstehung (Einzelheiten s. § 9 ErbStG, § 9 Rn. 100 ff. sowie Gottschalk in T/G/J/G, § 8 Rn. 12 ff.). Liegt eine Zweckzuwendung vor, entsteht die Steuer mit dem Eintritt der Verpflichtung des Beschwerten, also mit Eintritt des Erbfalls (§ 9 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG). Handelt es sich dem hingegen um den Übergang von Vermögen auf eine vom Erblasser angeordnete Stiftung (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 ErbStG), entsteht die Steuer mit Genehmigung der Stiftung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1c ErbStG). Geht man wie der BFH von der letzten Variante aus, so fließen Wertveränderungen, die in der Zeit zwischen Erbfall und Stiftungsgenehmigung entstehen, in die Steuerbemessungsgrundlage mit ein. Zur insoweit geäußerten Kritik zur Rechtsprechung des BFH s. Geck in K/E, § 8 Rn. 19 ff. Im Ergebnis ebenso: Esskandari in S/L, § 8 Rn. 14.

 

Rz. 5

Bei unselbständigen oder nichtrechtsfähigen Stiftungen (Einzelheiten s. § 1 Rn. 150 ff.) kommen dem hingegen Zweckzuwendungen in Betracht. Träger des Zweckvermögens ist hier in der Regel eine juristische Person, die aber noch über weiteres, nicht dem Stiftungszweck dienendes Vermögen verfügt. Daher ist bei einer Zuwendung an eine unselbständige Stiftung durch eine Auflage oder Bedingung eine entsprechende Zweckbindung erforderlich, die, wenn es sich um einen unpersönlichen Zweck handelt oder wenn ein unbestimmter Personenkreis begünstigt wird, eine Zweckzuwendung i. S. d. § 8 ErbStG darstellt (s. auch Gottschalk in T/G/J/G, § 8 Rn. 63).

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