Rz. 11

Nach § 180 Abs. 2 BewG gilt (Fiktion) als bebautes Grundstück auch ein Gebäude, das auf fremdem Grund und Boden errichtet oder in sonstigen Fällen einem anderen als dem Eigentümer des Grund und Bodens zuzurechnen ist, selbst wenn es zivilrechtlich wesentlicher Bestandteil des Grund und Bodens geworden ist und daher nach § 93 BGB eigentlich nicht Gegenstand besonderer Rechte sein kann. Die Bewertungsregeln für ein Gebäudes auf fremdem Grund und Boden finden sich in der dafür eigens geschaffenen Vorschrift des § 195 BewG (vgl. die dortige Kommentierung).

 

Rz. 12

vorläufig frei

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