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Schließlich gehört zu Steuerklasse II noch der geschiedene Ehegatte. Einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz hat der BFH in dieser Regelung nicht gesehen (BFH vom 31.10.1984, BStBl II 1985, 59). Die früheren Eheleute verbleiben auch dann in der Steuerklasse II Nr. 7, wenn sie sich nach der Scheidung wieder versöhnen und zusammenleben (FG Münster vom 30.08.1990, EFG 1991, 199). Steuerklasse II Nr. 7 gilt auch bei einer wegen Nichtigkeit aufgehobenen Ehe für den früheren Ehegatten (BFH vom 22.10.1986, BStBl II 1987, 174). Durch die Gleichstellung der eingetragenen Lebenspartnerschaft mit der Ehe gilt diese Steuerklasse auch für den Lebenspartner einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft i. S. d. LPartG.

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