Rz. 223

Noch auf Basis von RFH-Rechtsprechung (s. RFH vom 22.09.1931, RStBl 1931, 897; RFH vom 20.09.1934, RStBl 1934, 1440) ergibt sich als weitere Voraussetzung für die Gewährung der Steuerbefreiung die Bedürftigkeit des Beschenkten. D.h. ausreichende Einkünfte, eigenes Vermögen oder ein realisierbarer Unterhaltsanspruch gegen einen Dritten (wie z. B. den Ehegatten) schließen die Steuerbefreiung aus.

Ferner erfüllen grundsätzlich nur laufende Zahlungen die Voraussetzungen einer Hilfe zum Unterhalt oder zur Ausbildung, entsprechend der bisherigen Rechtsprechung soll eine Einmalzahlung nicht begünstigt sein (ausgenommen Sondersituationen wie z. B. kostspieliges Auslandsstudium oder Anschaffung teurer Ausbildungsmaterialien). Entsprechendes gilt bei Zuwendungen für bereits vom Beschenkten aus eigenen oder kreditfinanzierten Mitteln getilgten Aufwendungen.

Allgemein gilt, dass mit der jeweiligen Zuwendung nicht die Vorwegnahme der Erbfolge Motivgeber sein darf. So sind insbesondere Vermögensübergaben gegen Rentenzahlungen oder über einen größeren Zeitraum gestreute Zahlungen als kritisch anzusehen. Das FG Münster hat mit Urteil vom 16.02.2006 (EFG 2006, 1184) die Zuwendung eines Rentenstammrechts durch den Ehemann an die Ehefrau als nicht steuerbefreit i. S. d. Nr. 12 angesehen. Im Streitfall wurde seitens des Ehemanns Vermögen an die Kinder unter Verpflichtung zur Zahlung einer Versorgungsrente bis zum Tode des letztversterbenden Elternteils übergeben. Der BFH hat mit nachfolgendem Urteil vom 22.08.2007 (BStBl II 2008, 28) in entsprechender Argumentation begründet, dass die Befreiungsvorschrift der Nr. 12 nicht einschlägig sei, weil die Regelung freiwillig übernommene Unterhaltskosten erfasst, im entschiedenen Fall aber keine Zuwendungen zum Zwecke des Unterhalts getätigt wurden.

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