Rz. 247
Das oben (s. Rn. 245) aufgeführte Beispiel wird der erbschaftsteuerlichen Lösung zugeführt.
Erbschaftsteuerlich ist zunächst der technische Unterschied hervorzuheben. Nachdem das Vermächtnis eine Nachlassverbindlichkeit darstellt, ist es als solche beim Erbanfall des/der Erben vom Erwerb abzuziehen (s. § 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG). Der Vermächtnisnehmer hat es gleichzeitig als Erwerb von Todes wegen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG zu versteuern.
Sachverhalt wie im obigen Beispiel (s. Rn. 245).
Lösung: Bei einem Vorausvermächtnis (1. Alternative) gelten grundsätzlich die gleichen Regeln:
- Die Erbengemeinschaft (hier: A und B) hat bei ihrem Steuertatbestand (s. § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG) demnach den Wert der Aktien beim Steuerwert des Nachlasses abzuziehen (s. § 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG).
- A versteuert die Aktien zusätzlich gem. § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG (s. R E 3.1 Abs. 4 ErbStRmit dem Beispiel H E 3.1 Abs. 4 ErbStH) im Ergebnis noch gekürzt um 10.300 EUR (s. § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b ErbStG) sowie um die Freibeträge gem. §§ 16, 17 ErbStG.
Bei einer (steuerirrelevanten) Teilungsanordnung (Alternative 2) versteuern A und B den Nachlass je zur Hälfte. Die noch 1983 von der Verwaltung übernommene Rechtsfigur der "wertverschiebenden Teilungsanordnung" ist überholt. Nur die sog. "ausgleichspflichtigen Vorempfänge" (Zuwendungen zu Lebzeiten des Erblassers, die nach dem Tode zum internen Ausgleich der Miterben gebracht werden, s. § 2050 BGB), ändern die steuerrelevante Erwerbsquote (s. auch R E 3.1 Abs. 1 und 4 ErbStR mit den Beispielen H E 3.1 Abs. 1 und Abs. 4 ErbStH).
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