Rz. 72

Verstirbt der Berechtigte des Renten- oder Nutzungsrechts, entfällt ab diesem Zeitpunkt die Entrichtung der Jahressteuer. Darüber hinaus kann beim Tod des Berechtigten eine Berichtigung der Besteuerung nach § 14 Abs. 2 BewG erfolgen. Diese wird durchgeführt, wenn sie von den Erben des verstorbenen Berechtigten beantragt wird. Ob eine Berichtigung erfolgt, hängt nach § 14 Abs. 2 BewG vom Alter des Berechtigten bei Erwerb des Rechts und von der Dauer, für die das Recht bestanden hat, ab. Die Vorschrift des § 14 Abs. 2 BewG gilt unabhängig davon, ob eine Sofortbesteuerung oder eine Besteuerung nach dem Jahreswert gewählt wurde. Bei Anwendung der Jahresversteuerung führt die Berichtigung nach § 14 Abs. 2 BewG dazu, dass der anzuwendende Steuersatz neu berechnet wird und sich für die Jahressteuer der zurückliegenden Jahre unter Umständen ein geringerer Steuersatz ergibt. Keine Auswirkung hat die Vorschrift des § 14 Abs. 2 BewG auf die Zeit nach dem Tod des Berechtigten, denn nach § 23 ErbStG fällt die Jahressteuer mit dem Tod des Berechtigten weg. Beim Verpflichteten erfolgt ebenfalls eine Berichtigung der Besteuerung. Diese bedarf jedoch nach § 14 Abs. 2 Satz 3 BewG keines Antrags, sondern wird von Amts wegen durchgeführt.

 

Rz. 73

vorläufig frei

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