Rz. 77

§ 30 ErbStG selbst droht keine Konsequenzen bei Nichterfüllung der Anzeigepflicht an. Somit stellt das Unterlassen auch keine Ordnungswidrigkeit i. S. d. § 377 AO dar.

Erst in der weiteren Folge kann bei fehlender bzw. nicht in voller Höhe oder nicht rechtzeitig festgesetzter Erbschaft- und Schenkungsteuer eine Steuerhinterziehung (§ 370 AO) oder eine Steuerverkürzung zu prüfen sein, welche ihrerseits mit Freiheits- oder Geldstrafe bzw. Geldbuße geahndet werden kann (s. Stahl/Durst, ZEV 2008, 467).

 

Rz. 78

Selbst wenn das Finanzamt Kenntnis von einer unterlassenen Anzeigeverpflichtung erhält, kann dieses nicht mittels Festsetzung eines Verspätungszuschlags sanktioniert werden, da § 152 AO sich ausdrücklich nur auf Steuererklärungen bezieht (was nicht die Anzeige selbst darstellt, sondern erst der nächste Schritt des Finanzamtes mit der Aufforderung zur Abgabe der Steuererklärung nach § 31 ErbStG).

 

Rz. 79

Verlässt sich der Erwerber bzw. der Schenker auf die Erfüllung der Anzeigepflicht durch das Nachlassgericht oder den Notar nach Abs. 3 i. V. m. § 34 ErbStG, die dieser jedoch pflichtwidrig nicht nachkommen, besteht grds. für Erwerber und Schenker die Möglichkeit der zivilrechtlichen Inanspruchnahme für einen entstandenen Schaden (z. B. bei zwischenzeitlicher Insolvenz des Beschenkten). Eine Anzeigepflicht für den Erwerber bzw. Schenker lebt dennoch aufgrund der klaren gesetzlichen Vorgabe nicht wieder auf.

 

Rz. 80–84

vorläufig frei

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