Rz. 22

Es stellt sich die Frage, ob falsche Bewertungen in der Vergangenheit im Rahmen der Berechnung des Gesamterwerbs nach § 14 ErbStG korrigiert werden können, auch wenn zwischenzeitlich die Bestandskraft (zehn Jahre Berechnungszeitraum!) eingetreten ist oder/und wenn sich keine hinreichende Korrekturmöglichkeit gem. §§ 129, 172 ff. AO ergibt.

Abgesehen von dem Spezialthema der Aufteilungserklärung nach § 13a Abs. 1 Satz 2 ErbStG a. F. (FG Niedersachsen vom 26.09.2007, EFG 2008, 226; auch dort wurde von der "Höchstpersönlichkeit" der Aufteilungserklärung und damit von der Unwiderruflichkeit ausgegangen, s. schon BFH vom 15.12.2004, BFH/NV 2005, 265) entspricht es der heute h. M., dass Bewertungsfehler bei dem(n) Vorerwerb(en) grundsätzlich korrigiert werden dürfen. Mit klaren Worten hat sich der BFH im Urteil vom 17.04.1991 (BStBl II 1991, 522) für eine Korrekturmöglichkeit der ursprünglich falschen Bewertung des Vorerwerbs ausgesprochen.

 

Rz. 23

Folgende (diplomatische) Klärung brachte in dieser Frage R E 14.1 Abs. 3 Satz 6 und 8 ErbStR:

Für den Fall, dass die Steuer für den Vorerwerb unzutreffend festgesetzt worden ist (z. B. fehlerhafte Wertansätze), bleibt die Festsetzung für den Vorerwerb unverändert. Nach Satz 7 a. a. O. ist in diesem Fall als "tatsächlich zu entrichtende Abzugsteuer" diejenige Steuer zu berücksichtigen, die sich nach den tatsächlichen Verhältnissen zur Zeit der Steuerentstehung für den Vorerwerb unter Berücksichtigung der geltenden Rechtsprechung und Verwaltungsauffassung zur Zeit der Steuerentstehung für den Letzterwerb ergeben hätte.

Die aktuelle Lösung des Themas ist einerseits als Bekenntnis zur Bestandskraft zu interpretieren, reduziert aber anderseits korrigierend als (allgemeine) Billigkeitsregelung die Rechtsfolgen.

 

Rz. 24–29

vorläufig frei

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