rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Erklärung der Aufteilung des Betriebsvermögensfreibetrags nach § 13a Abs. 1 Satz 1 ErbStG durch den Schenker erfolgt unwiderruflich

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Die Erklärung nach § 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ErbStG ist eine einseitige höchstpersönliche Erklärung des Schenkers.
  2. Die Erklärung ist unwiderruflich sowohl hinsichtlich der Inanspruchnahme als auch hinsichtlich der Verteilung des Freibetrages, sofern zum selben Zeitpunkt mehrere Erwerber bedacht werden.
 

Normenkette

ErbStG § 13a Abs. 1

 

Streitjahr(e)

1998

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Schenker an die von ihm vorgenommene Aufteilung des Betriebsvermögensfreibetrags gebunden ist.

Mit notariell beurkundetem „Schenkungs- und Übertragungsvertrag” vom 15. Januar 1998 übertrug Herr V Anteile seiner Beteiligungen an der S & T GmbH & Co. KG und der U GmbH & Co. KG auf die Klägerin im Wege vorweggenommener Erbfolge. Weitere Anteile übertrug der Schenker mit Vertrag vom selben Tag auf seinen Sohn S.

Mit Schreiben vom 18. November 1998 erklärte der Schenker gegenüber dem Beklagten (Finanzamt – FA –) „unwiderruflich”, für diese Schenkungen den Freibetrag gemäß § 13 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) in Anspruch zu nehmen. Den Anteil der Klägerin am Freibetrag bezifferte er auf 385.000,00 DM, den Anteil seines Sohnes S auf 115.000,00 DM.

Mit Bescheid vom 25. Juni 1999 setzte das FA unter dem Vorbehalt der Nachprüfung Schenkungsteuer in Höhe von 142.635,00 DM fest. Dieser Bescheid wurde von der Klägerin nicht angefochten.

Nachdem bei der Klägerin eine steuerliche Außenprüfung durchgeführt worden war, erließ das FA am 04. Februar 2000 einen unter Hinweis auf § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) geänderten Bescheid, mit dem es sich den Feststellungen des Prüfers anschloss. Durch den geänderten Bescheid wurde die Schenkungsteuer auf 189.175,00 DM festgesetzt. Auch insoweit hob das FA bei der Ermittlung des Wertes des Erwerbs auf einen Freibetrag in Höhe von 385.000,00 DM ab.

Gegen den geänderten Bescheid legte die Klägerin am 29. Februar 2000 Einspruch ein. Im außergerichtlichen Vorverfahren gab der Schenker gegenüber dem FA eine „geänderte Erklärung zur Inanspruchnahme und Verteilung des Freibetrages nach § 13 a (1) ErbStG” ab. Hierdurch bestimmte der Schenker den für die Klägerin maßgebenden Freibetrag auf 500.000,00 DM. Die Klägerin trug hierzu vor, die Änderung sei erfolgt, damit der Betriebsvermögensfreibetrag in voller Höhe ausgenutzt werden könne. Den Einspruch wies das FA mit Einspruchsbescheid vom 22. Mai 2003 als unbegründet zurück.

Zur Begründung ihrer hiergegen erhobenen Klage macht die Klägerin geltend, sie dürfe nicht schlechter gestellt werden als solche Steuerpflichtigen, bei denen der Schenker die Aufteilungserklärung erst nach Abschluss einer Betriebsprüfung abgebe. Ferner beziehe sich das Wort „unwiderruflich” in § 13 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ErbStG dem Wortlaut nach nur auf die Inanspruchnahme des Freibetrages dem Grunde nach, nicht jedoch auf dessen Verteilung. Diese Vorschrift ziele ihrem Sinn und Zweck nach darauf ab, dass eindeutig feststehen solle, für welche Schenkung die Inanspruchnahme des Freibetrages erfolge. Denn der Freibetrag könne nur einmal in zehn Jahren in Anspruch genommen werden. Die Aufteilung des Freibetrages auf die Bedachten sei insoweit unbeachtlich. Dies gelte vor allem deshalb, weil sich die für den Steuerpflichtigen günstigste Aufteilung regelmäßig aufgrund einer Außenprüfung ändern könne. Durch die Änderungen würden dem Schenker die ursprünglichen Berechnungsgrundlagen für die von ihm vorgenommene Aufteilung rückwirkend „entzogen”. Es müsse dem Schenker daher möglich sein, auf der Grundlage der im Rahmen der Betriebsprüfung ermittelten Besteuerungsgrundlagen die Verteilung des Freibetrages zu ändern. Dies entspreche auch der vom Finanzgericht – FG – Köln im Urteil vom 07. April 2003 9 K 3558/98 (DStRE 2003, 996) vertretenen Ansicht. Des Weiteren vertrete etwa Jülicher (in: Troll, ErbStG, § 13 a, Rz. 102) die Auffassung, dass bei ungünstiger Ausschöpfung des Freibetrages ein Fall der Irrtumsanfechtung vorliege, der zur Neuverteilung berechtige. Schließlich habe es die Finanzverwaltung für den gleichfalls unwiderruflichen Antrag nach § 52 Abs. 21 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der bis zum Jahre 1998 geltenden Fassung unter Hinweis auf Treu und Glauben zugelassen, dass ein solcher Antrag in bestimmten Fällen widerrufen werden könne. Die Klägerin verweist insoweit auf die Verfügung der Oberfinanzdirektion – OFD – Düsseldorf vom 07. September 1989 – S 2225a A – St 11 H 1 – (DB 1989, 1947) und auf die Verfügung der OFD München vom 08. Februar 1993 – S 2225a – 10 St 416 – (DB 1993, 458).

Die Klägerin beantragt,

unter Aufhebung des Einspruchsbescheids vom 22. Mai 2003 den Schenkungsteuerbescheid vom 04. Februar 2000 in der Weise zu ändern, dass der Freibetrag gemäß § 13 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ErbStG in voller Höhe v...

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