Rz. 12

Für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer ist das zu bewertende Vermögen (Nachlass/freigebige Zuwendung) in Vermögensarten einzuteilen. Jede Vermögensart hat ihr "eigenes Schicksal". Daher ist eine Zuordnung der einzelnen Vermögenswerte (wirtschaftliche Einheit) zu der zutreffenden Vermögensart von entscheidender Bedeutung. So sind z. B. Umfang der wirtschaftlichen Einheit, Bewertungsmaßstab, Bewertungsverfahren und Auswirkung auf die Besteuerung (z. B. sachliche Freibeträge nach dem ErbStG) Folgen der korrekten Zuordnung.

 

Rz. 13

Das Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz selbst definiert und unterteilt die Vermögensarten nicht. Deren Einteilung kann man auf § 18 BewG zurückführen, der insbesondere für die Vermögensteuer heranzuziehen war. § 18 Nr. 1 bis 3 BewG nennt tatsächlich nur das land- und forstwirtschaftliche Vermögen (Nr. 1), das Grundvermögen (Nr. 2) und das Betriebsvermögen (Nr. 3). Das übrige Vermögen fehlt, was u. E. einem redaktionellen Versehen gleichkommt. Das übrige Vermögen ist fester Bestandteil einer Erbschaft- oder Schenkungsteuerfestsetzung. Begründet wird der Wegfall des § 18 Nr. 4 BewG a. F. durch das JStG 1997 vom 20.12.1996 (BGBl I 1996, 2049) damit, dass das übrige Vermögen wegen der Nichterhebung der Vermögensteuer keine Bedeutung mehr habe. Das übrige Vermögen ist demnach unter § 18 "Nr. 4" BewG ("gedachte" Nr. 4) subsumierbar. Aber auch durch die Untergliederung des § 12 ErbStG wird im Ergebnis die erbschaft- und schenkungsteuerliche Einteilung in die verschiedenen Vermögensarten vorgenommen (s. H E 12.1 ErbStH).

 

Rz. 14

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