Rz. 65

Die Regelungen zum Paketzuschlag sind zu beachten (§ 11 Abs. 3 BewG). Ein solcher ist vorzunehmen, wenn der gemeine Wert der zu bewertenden Anteile höher ist als der Wert, der den Beteiligungscharakter der zu bewertenden Anteile nicht berücksichtigt. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn ein Gesellschafter mehr als 25 % seiner Anteile auf einen oder mehrere Erwerber überträgt. Er kommt sowohl beim Ansatz von Kurswerten (§ 11 Abs. 1 BewG) als auch bei der Ermittlung durch Ableitung aus Verkäufen (§ 11 Abs. 2 Satz 2, 1. Alt. BewG in Betracht. Wird der gemeine Wert in einem branchentypischen Ertragswertverfahren oder nach einem anderen branchentypisch anerkannten Verfahren ermittelt, ist – unter den Voraussetzungen des § 11 Abs. 3 BewG – der Paketzuschlag erforderlich, wenn die dort genannten Umstände bei der Wertermittlung nicht berücksichtigt wurden. Im vereinfachten Ertragswertverfahren ist nach Auffassung der FinVerw i. d. R. kein Paketzuschlag vorzunehmen. Auch ein Abschlag wegen fehlenden Einflusses auf die Geschäftsführung kommt in diesen Fällen nicht in Betracht. Der Paketzuschlag ist auch in den Fällen der Bewertung mit dem Mindestwert nicht vorzunehmen.

Als Paketzuschlag kann, je nach Umfang der zu bewertenden Beteiligung, im Allgemeinen ein Zuschlag von bis zu 25 % in Betracht kommen. Höhere Zuschläge sind im Einzelfall möglich (s. Rn. 21 und 22 sowie R B 11.8 ErbStR).

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