Rz. 99

Wenn die den Erwerb oder das verfügbare Vermögen betreffenden Feststellungsbescheide erstmals erlassen oder geändert werden und die nun festgesetzten Werte von den dem Erlass zugrunde liegenden Wert abweichen, tritt eine auflösende Bedingung ein, die nach § 28a Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 ErbStG kraft Gesetzes zum Wegfall des Erlasses führt. Entsprechendes gilt auch bei der Aufhebung eines zugrunde liegenden Feststellungsbescheides. Dies gilt nach R E 28a.4 Abs. 3 Nr. 1 i. V. m. Satz 2 ErbStR auch für die teilweise Änderung des Feststellungswertes. Damit sind also auch die Fälle gemeint, in denen z. B. die Höhe des jungen VV oder der jungen Finanzmittel nachträglich geändert oder erstmalig festgesetzt werden (vgl. Burwitz/Wighardt, NZG 2019, 217). Eine Änderung führt demnach stets dazu, dass die zunächst erloschene Steuer vollständig wieder auflebt. Der Erwerber kann dann aber einen erneuten Antrag nach § 28a Abs. 1 ErbStG stellen.

 

Rz. 100

Gleiches gilt nach § 28a Abs. 1 Nr. 5 ErbStG, wenn die dem Erwerb zugrunde liegende Steuerfestsetzung geändert wird. Auch diesbezüglich ist der Steuererlass auflösend bedingt, sodass eine Aufhebung kraft Gesetzes erfolgt.

 

Rz. 101

Die Zahlungsverjährungen in diesen Fällen sind in § 28a Abs. 6 Satz 2 ErbStG geregelt. Sie erfolgen nicht vor dem Ablauf des zweiten Jahrs nach Bekanntgabe des Feststellungsbescheides oder des Steuerbescheides.

 

Rz. 102–104

vorläufig frei

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