Rz. 275

Der Steuererlass steht kraft Gesetzes unter der auflösenden Bedingung, dass die den Erwerb oder das verfügbare Vermögen betreffenden Feststellungsbescheide geändert (oder erstmals erlassen) werden und die festgestellten Werte von den dem Erlass zugrunde gelegten Werten abweichen. Gleiches gilt im Fall der Aufhebung eines Feststellungsbescheids (§ 28a Abs. 4 S. 1 Nr. 4 ErbStG).[1] Zur Zahlungsverjährung in diesen Fällen s. § 28a Abs. 6 S. 2 ErbStG.

[1] S. dazu R E 28a.4 Abs. 3 Nr. 1 ErbStR 2019.

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