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Abkömmlinge ersten Grades sind die Geschwisterkinder, da sich der Grad der Verwandtschaft nach der Zahl der sie vermittelnden Geburten bestimmt (§ 1589 Abs. 1 Satz 3 BGB), also z. B. Onkel–Neffe/Tante–Nichte, nicht aber Vettern untereinander. Abkömmling von Geschwistern des Erblassers ist ein Adoptivkind auch dann, wenn sich die Wirkungen der Adoption nicht auf Verwandte des Annehmenden erstrecken und das Adoptivkind somit mit dem Erblasser selbst nicht verwandt ist (BFH vom 14.05.1986, BStBl II 1986, 613). Steuerklasse II Nr. 3 ist auch bei Stiefkindern von Geschwistern anzuwenden (H E 15.1 ErbStH).

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