Fachbeiträge & Kommentare zu Schenkung

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.4.3.3.2.3 Mindestwert

Rz. 74 Im Durchschnitt erwirtschaften kleine und mittlere land- und forstwirtschaftliche Betriebe nur einen geringen oder gar negativen Reinertrag. Der sich daraus ergebende rechnerische Ertragswert stellt für die Erbschaftsbesteuerung keine plausible und gerechtfertigte Ausgangsbasis dar. Daher ist nach § 164 BewG ein Mindestwert anzusetzen. Das Verfahren zur Ermittlung des...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.8 Gemeinschaftliche Tierhaltung und -zucht gegebenenfalls kein Gewerbebetrieb

Rz. 26 § 97 enthält mit Abs. 1 Satz 2 eine ähnliche Ausnahmeregelung wie § 99 Abs. 3 BewG. Aufgrund des Verweises auf § 34 Abs. 6a und § 51a BewG in § 97 Abs. 1 Satz 2 BewG ist die von Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, von PersG i. S. d. § 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BewG oder von Vereinen betriebene gemeinschaftliche Tierhaltung oder Tierzucht einschließlich der damit zu...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 1.1.4.2 Beendigung und Auseinandersetzung der fortgesetzten Gütergemeinschaft

Rz. 16 Die fortgesetzte Gütergemeinschaft kann nach Ableben des ersten Ehepartners beendet werden durch: Tod des überlebenden Ehegatten (s. § 1494 BGB), Wiederverheiratung bzw. das Eingehen einer Lebenspartnerschaft des überlebenden Ehegatten (s. § 1493 BGB), Aufhebung durch den überlebenden Ehegatten (s. § 1492 BGB), Klage eines anteilsberechtigten Abkömmlings bei Vorliegen der...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 3 Wirkungsweise des § 26 ErbStG

Rz. 6 Gem. § 26 ErbStG wird die Erbersatzsteuer auf die Schenkungsteuer angerechnet. Für den Fall, dass zwischen Erbersatzsteuer und der Auflösung nicht mehr als zwei Jahre vergangen sind, werden 50 % der Erbersatzsteuer auf die Schenkungsteuer angerechnet. Für den Fall, dass zwischen Erbersatzsteuer und der Auflösung zwei bis drei Jahre ("nicht mehr als vier Jahre") vergangen...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 1 Zivilrecht

Rz. 1 Das Erbbaurecht als Sonderform des Eigentums an Gebäuden wird nach den Vorschriften der Verordnung über das Erbbaurecht vom 15.01.1919 (mit Wirkung vom 30.11.2007 – inhaltlich unverändert – in Erbbaurechtsgesetz umbenannt) begründet. Das Erbbaurecht ist danach das veräußerliche und vererbliche Recht an einem Grundstück, auf oder unter der Oberfläche des Grundstücks ein...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.3 Mehrfache Erwerbe gem. § 27 ErbStG

Rz. 14 Fällt bei Personen der Stkl. I von Todes wegen Vermögen an, das innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Erwerb bereits von Personen der Stkl. I erworben wurde und für das eine Steuer zu erheben war, ermäßigt sich die für den erneuten Erwerb festzusetzende Steuer (s. § 27 Rn. 1 ff.). Hierzu zählen entsprechend Abs. 5 auch solche Erwerbe von Personen der Stkl. I, für d...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 3 Ergebnis

Rz. 26 Das Ergebnis der Bewertung im Wege der gesonderten Feststellung durch das Lage-FA (§ 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. § 152 Nr. 1 BewG) ist der Grundbesitzwert, der als Bedarfswert der Erbschaft- und Schenkungsteuerveranlagung durch das Erbschaftsteuer-FA zugrunde zu legen ist (§ 157 Abs. 3 Satz 1 BewG i. V. m. § 12 Abs. 3 ErbStG). Rz. 27 Die Verschonungsregelungen nac...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 11.4.5 Abfindung durch Dritte

Rz. 471 Nicht durch Gesetz geregelt sind die Fälle, dass ein Außenstehender die Abfindungsleistung erbringt (ausführlich dazu s. Weinmann in W/M, § 3 Rn. 212 sowie Hannes/Holtz in M/H/H, § 3 Rn. 112). Einhellige Auffassung besteht in der Ablehnung des § 3 Abs. 2 Nr. 4 ErbStG, da hier gerade das Bindeglied (Erblasser-Erbe) fehlt. Rz. 472 Nach richtiger Auffassung ist zu prüfen...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2 Begünstigungsfähiges Vermögen (§ 13b Abs. 1 ErbStG)

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 6.2.6 Die Verschonung von Wohnunternehmen (§ 13b Abs. 4 Nr. 1 Buchst. d) ErbStG)

Rz. 177 Gemäß § 13b Abs. 4 Nr. 1 Buchst. d) ErbStG sind Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke, Grundstücksteile und Grundstücksgleiche Rechte und Bauten nicht als Verwaltungsvermögen zu qualifizieren, wenn sie zum Betriebsvermögen eines Einzelunternehmers, einer Kapitalgesellschaft oder zum gesamthänderisch gebundenen Betriebsvermögen einer Personengesellschaft gehören u...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 4.2.2.1 Die Schuldner (= die Beschwerten)

Rz. 228 Grundsätzlich ist der Erbe (die Miterbengemeinschaft) beschwert (s. § 2147 BGB). Es kann aber auch ein weiterer Vermächtnisnehmer beschwert sein. Es sind auch Fälle einer "Vermächtniskette" denkbar, das sog. "Nachvermächtnis" (§ 2191 BGB). In diesen Fällen wird derselbe Gegenstand nacheinander vermacht (s. § 6 Rn. 68 ff.).mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 4 Zuwiderhandeln gegen die Anzeigepflicht

Rz. 60 Wird gegen die gesetzliche Anzeigepflicht des § 33 ErbStG verstoßen, wird dies – unter Beachtung des Opportunitätsprinzips – als Steuerordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße geahndet. Für Ordnungswidrigkeiten gelten entsprechend § 377 Abs. 2 AO die Vorschriften des Ersten Teils des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, soweit die Bußgeldvorschriften der Steuergesetze nic...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 8.2.2 Sonstige Fälle

Rz. 388 Es obliegt dem Erfindungsreichtum von GmbH-Kautelarjuristen, sonstige der Einziehung vergleichbare Fälle zu konstruieren, in denen der GmbH-Geschäftsanteil analog den Regeln der Fortsetzungsklausel bei Personengesellschaften den anderen Gesellschaftern verbleibt. So ist auch der Fall denkbar, dass den Erben, auf die der GmbH-Geschäftsanteil des verstorbenen Gesellsch...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 4.1 Art der wirtschaftlichen Einheit

Rz. 14 Im Feststellungsbescheid für Grundbesitzwerte sind neben der eigentlichen Wertfeststellung gem. § 151 Abs. 2 BewG auch Feststellungen über die Art und Zurechnung der wirtschaftlichen Einheit zu treffen. Entsprechendes gilt auch für Feststellungen nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 BewG. Für die Artfeststellung ist zunächst die Zuordnung des Grundbesitzes zu einem BV,...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.7.1 Allgemeines

Rz. 131 Die Steuerbefreiung des § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG wurde mit dem Gesetz zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts eingeführt und ist auf Erwerbe ab dem 01.01.2009 anzuwenden. Inhaltlich wird die Steuerbefreiung der Nr. 4b bezüglich des Erwerbs eines Familienheims auf den Erwerb von Todes wegen bei Kindern und Kindern verstorbener Kinder (Enkel) ausgedehnt. I...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 4 Besonders werthaltige Außenanlagen

Rz. 29 Außenanlagen und sonstige Anlagen sind regelmäßig mit dem Gebäudewert und dem Bodenwert abgegolten (§ 189 Abs. 1 Satz 2 BewG). Nur in Einzelfällen mit besonders werthaltigen Außenanlagen und sonstigen Anlagen werden hierfür gesonderte Wertansätze nach durchschnittlichen RHK erforderlich. Außenanlagen gelten nach Auffassung der FinVerw als besonders werthaltig, wenn di...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.2.5.1 Einführung in die erbrechtliche Thematik

Rz. 152 Wie so häufig, hat der Gesetzgeber im 5. Buch des BGB dem Zweipersonenverhältnis (hier: Erblasser und Alleinerbe) den (Regelungs-)Vorrang eingeräumt. Anders als im Schuldrecht nimmt aber das erbrechtliche Mehrpersonenverhältnis – die Miterben(-gemeinschaft) – kein Schattendasein ein. Sie ist in den §§ 2032–2057 BGB geregelt. Rz. 153 Bei mehreren Miterben liegt nach de...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 13. Zu § 13a Abs. 11

Rz. 300 Nach Abs. 11 finden die Abs. 1 bis 10 auf Familienstiftungen mit Sitz oder Geschäftsleitung im Inland im Falle der Erbersatzsteuer (§ 1 Abs. 1 Nr. 4) entsprechende Anwendung. Familienstiftungen sollen bei der erbschaftsteuerlichen Begünstigung von Unternehmensvermögen nicht benachteiligt werden (Jülicher in T/G/J/G, § 13a Rz. 527), unterliegen aber bei Inanspruchnahm...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.9 Abfindung für aufschiebend bedingtes oder befristetes Vermächtnis (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. g ErbStG)

Rz. 116 Ist ein Vermächtnis aufschiebend bedingt oder befristet, so entsteht die Steuer gem. § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a ErbStG erst mit dem Eintritt der Bedingung oder des Beginns der Befristung. Es ist jedoch möglich, dass der Vermächtnisnehmer in diesem Fall das Vermächtnis zwar zunächst annimmt, sich aber dann mit dem Beschwerten darauf einigt, dass er gegen Zahlung einer...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Grds. gelten hinsichtlich der Festsetzung der Erbschaft- oder Schenkungsteuer die entsprechenden Vorschriften der Abgabenordnung (§§ 155 bis 177 AO). Nach § 155 Abs. 1 AO und § 157 Abs. 1 AO werden Steuern von der FinBeh durch schriftlichen Verwaltungsakt (Steuerbescheid) festgesetzt. Dieser muss u. a. den Steuerschuldner bezeichnen. Wer bei der Erbschaft- und Schenkun...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 5 Gemeinschaftliche Steuererklärung (§ 31 Abs. 4 ErbStG)

Rz. 16 Grundsätzlich hat jeder Erwerber eine eigene Steuererklärung abzugeben. Abs. 4 bietet hier jedoch eine kostengünstigere Alternative, vorausgesetzt es gibt keinen Zwist zwischen allen Erwerbern und es liegt kein Sonderfall der Erklärungsabgabe nach den Abs. 5 und 6 (Testamentsvollstreckung usw.) vor. Die Gesamtheit aller Erben oder auch nur ein Teil der Miterben (z. B. ...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 1.2 Persönlicher Anwendungsbereich

Rz. 3 Die Vorschrift gilt unmittelbar nur für den gewerblichen Einzelunternehmer i. S. v. § 15 Abs. 1 Nr. 1 EStG, die in § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG aufgeführten gewerblich tätigen PersG (OHG, KG oder andere PersG wie die atypisch stille Gesellschaft oder die atypische Unterbeteiligung, bei denen die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind (s. dazu auch § 97 Abs. 1 Nr. 5 B...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.2 Drittbeteiligte

Rz. 4 Abweichend von § 350 AO und § 40 Abs. 2 FGO sind nach § 155 Satz 1 BewG neben den materiell betroffenen Inhaltsadressaten des Feststellungsbescheids auch diejenigen rechtsbehelfsbefugt, die vom Feststellungs-FA zur Abgabe einer Feststellungserklärung auf Grundlage des § 153 Abs. 2 oder 3 BewG aufgefordert wurden (s. § 154 Rn. 3). Ihnen wird eine formelle Rechtsbehelfsb...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.20.1 Allgemeines

Rz. 246 § 13 Abs. 1 Nr. 16 ErbStG befreit Zuwendungen an Religionsgemeinschaften und jüdische Kultusgemeinschaften, Zuwendungen an inländische Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen für kirchliche, gemeinnützige oder mildtätige Zwecke sowie Zuwendungen an bestimmte ausländische Institutionen.mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 1.2 Altes Recht bis 30.06.2016

Rz. 4 Nach § 28 Abs. 1 ErbStG a. F. gewährte das ErbStG dem Erwerber von BV oder land- und forstwirtschaftlichem Vermögen auf Antrag einen Rechtsanspruch auf Stundung, wenn dies zur Erhaltung des Betriebes notwendig war. Die ursprüngliche Regelung des § 28 ErbStG a. F. wurde durch die Reform des Erbschaft- und Schenkungsteuerrechts zum 01.01.2009 nicht geändert. Allerdings wu...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 4.1 Zivilrecht

Rz. 9 Ob Wohnungs- oder Teileigentum dem Grunde nach vorliegt, ist nach den zivilrechtlichen Vorschriften des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) zu klären. Nach § 1 Abs. 2 WEG ist Wohnungseigentum das Sondereigentum (Alleineigentum) an einer (abgeschlossenen) Wohnung i. V. m. dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört. Teileigentum ist das Sonde...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 7.3.2 Die Bewertung

Rz. 330 Gem. § 109 Abs. 2 i. V. m. § 97 Abs. 1a BewG wird der gemeine Wert des Anteils an einer Personengesellschaft grundsätzlich wie folgt ermittelt:mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 17.5 Tabellarische Strukturierung

Rz. 782 Die nachfolgende Tabelle stellt die substanz- und wertmäßigen Vermögensverschiebungen zwischen Kapitalgesellschaft und Gesellschaftern, nahen Angehörigen und Teilschwestergesellschaften dar und kann zum Einstieg in die Fallbearbeitung genutzt werden.mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 9.1 Konzeption des Ausschlusses

Rz. 121 § 28a ErbStG findet nach § 28a Abs. 8 ErbStG keine Anwendung, wenn ein Antrag nach § 13c Abs. 1 Satz 1 ErbStG auf Anwendung des Abschmelzungsmodells gestellt wurde. Daher ist bei Antragstellung durch das FA zuerst zu prüfen, ob bereits ein Antrag nach § 13c ErbStG gestellt wurde. Auch dieses Szenario ist gesetzlich nicht geregelt, sodass ebenfalls vorstellbar ist, da...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.5.4.3.3 Verhältnis Schenkungsteuer – Einkommensteuer

Rz. 445 Nachdem sich die FinVerw mit den Erlassen vom 20.04.2018 (BStBl I 2018, 632), die im R E 7.5 ErbStR übernommen wurden, der Auffassung des BFH angeschlossen hat, ist auch wieder eine klare Abgrenzung zwischen Schenkungsteuer und Ertragsteuer gegeben. Bei verdeckten Gewinnausschüttungen ist keine Doppelbelastung mit Schenkungsteuer und Ertragsteuer mehr zu befürchten. ...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.2.3.2.2 Einzelbewertungsverfahren

Rz. 37 Einzelbewertungsverfahren sind Substanzwertverfahren. I.R.d. Bewertung werden die positiven und negativen Wirtschaftsgüter des Unternehmens einzeln bewertet und zu dem Unternehmenswert hinzuaddiert. Der Substanzwert kann dabei unter dem Gesichtspunkt der Unternehmensfortführung auf der Basis von Reproduktionswerten oder unter dem Gesichtspunkt der Unternehmenszerschla...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 3 Erläuterungen

Rz. 4 Für die Abgrenzung der Grundstücksarten ist das Verhältnis der Wohn- und Nutzfläche maßgebend. Nutzflächen, die in einem Nutzungszusammenhang mit Wohnflächen stehen (z. B. Garagen, Kellerräume), sind nicht einzubeziehen. Maßgeblich ist die Wohnfläche nach der Wohnflächenverordnung (WoFlV). Ist die Wohnfläche bis zum 31.12.2003 nach der II. Berechnungsverordnung (II. BV)...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 10.2.2. Verfügungsbeschränkung (Nr. 2)

Rz. 254 Weitere Voraussetzung für den Vorwegabschlag ist, dass der Gesellschaftsvertrag oder die Satzung eine Regelung vorsieht, nach welcher die Verfügung über die Beteiligung an der Personengesellschaft oder über den Anteil an einer Kapitalgesellschaft auf Personen beschränkt ist, die Mitgesellschafter, Angehörige i. S. d. § 15 AO oder eine Familienstiftung i. S. d. § 1 Ab...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.4.1 Allgemeines

Rz. 32 Grundbesitz ist mit dem nach den Bewertungsregelungen des BewG gesondert festgestellten Grundbesitzwert (Bedarfswert) anzusetzen (§ 12 Abs. 3 ErbStG "Brückenvorschrift" i. V. m. § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BewG). Grundbesitz in diesem Sinne ist der inländische Grundbesitz (§ 12 Abs. 3 ErbStG durch Verweis auf § 19 Abs. 1 BewG). Ausländischer Grundbesitz ist mit dem geme...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 1.1.4.4 Verzicht eines Abkömmlings

Rz. 20 Ein anteilsberechtigter Abkömmling kann auf seinen Anteil am Gesamtgut verzichten (s. § 1491 BGB). Die rechtlichen Folgen sind entsprechend wie bei einem Vorversterben des Abkömmlings ohne Hinterlassung von eigenen Abkömmlingen (s. Rn. 18 f.). Sein Anteil am Gesamtgut wächst somit automatisch den anderen anteilsberechtigten Abkömmlingen bzw. dem überlebenden Ehegatten...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 7.2. Verfahrensrecht

Rz. 115 § 13a Abs. 6 ErbStG ist so ausgestaltet, dass die gewährten Begünstigungen lediglich vorläufig bzw. auflösend bedingt sind ("Nachsteuervorbehalt"). Dieser Vorbehalt betrifft sämtliche Begünstigungen, d. h. die 26-Mio.-EUR-Freigrenze, den Abzugsbetrag (§ 13a Abs. 2 ErbStG), die abschmelzende Verschonung des § 13c ErbStG bzw. Großerwerbe gem. § 28a ErbStG oder die Stun...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 1.1 Definition der Betriebsgrundstücke

Rz. 1 § 99 BewG definiert in Abs. 1, welche Grundstücke Betriebsgrundstücke i. S. d. BewG sind. Deren Zuordnung zum BV ergibt sich aber nicht aus § 99 BewG, sondern aus den §§ 95 bis 97 BewG (Fehrenbacher in W/J, § 99 BewG Rz. 4). Maßgeblich für die Zuordnung eines Grundstücks zum BV sind die ertragsteuerrechtlichen Grundsätze (vgl. R B 99 Abs. 1 ErbStR; BFH vom 27.10.2004, ...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 6.3.1 Grundsatz

Rz. 24 Die Antwort auf die Frage, ob einzelne Bestandteile i. S. d. § 94 Abs. 2 BGB nach Bewertungsrecht Teile von Gebäuden oder BVO sind, hängt davon ab, ob sie der Benutzung des Gebäudes ohne Rücksicht auf den gegenwärtig ausgeübten Betrieb dienen oder ob sie in einer besonderen Beziehung zu diesem Betrieb stehen. Als BVO können dabei nur Vorrichtungen angesehen werden, mi...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 4.4 Anwendung der §§ 234 und 238 AO

Rz. 84 Nach § 28a Abs. 3 Satz 3 ErbStG sind die §§ 234 und 238 AO anzuwenden. Dies sind die Regelungen über die allgemeinen Stundungszinsen (§ 234 AO) und den Stundungszinssatz (§ 238 AO). Die Zinsen betragen daher 0,5 % pro Monat (mithin 6 % p. a.) berechnet auf jeden vollen Monat der gewährten Stundung. Angefangene Monate bleiben nach § 238 Abs. 1 HS 2 AO außer Betracht. D...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 5 Ergebnis

Rz. 17 Ergebnis der Bewertung im Wege der gesonderten Feststellung durch das Lage-FA (§ 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. § 152 Nr. 1 BewG) ist der Grundbesitzwert, der als Bedarfswert der Erbschaft- und Schenkungsteuerveranlagung durch das Erbschaftsteuer-FA zugrunde zu legen ist (§ 157 Abs. 3 Satz 1 BewG i. V. m. § 12 Abs. 3 ErbStG). Rz. 18 Die Verschonungsregelungen nach § ...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 4.2.2.3 Inhalt des jeweiligen Vermächtnisses

Rz. 230 Häufige ("typische") Vermächtnisarten werden mit ihren jeweiligen Folgen tabellarisch dargestellt:mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 3 Güterstandsrechtliche Besonderheiten bei der Wiedervereinigung

Rz. 18 Gem. Art. 234 § 4 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) gelten für alle am 03.10.1990 im gesetzlichen Güterstand der Eigentums- und Vermögensgemeinschaft gem. § 13 des Familiengesetzbuchs der DDR (FGB) lebenden Ehegatten ab diesem Zeitpunkt die Vorschriften über den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gem. §§ 1363 ff. BGB, sow...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 1.2 Zweck der Norm

Rz. 12 § 28a ErbStG wurde geschaffen, um einem der zentralen Kritikpunkte des BVerfG entgegenzuwirken. Das BVerfG hatte in seinem Urteil vom 17.12.2014 (1 BvL 21/12, DStR 2015, 31, 49) kritisiert, dass auch sehr große Vermögen ohne irgendeine Art von Bedürftigkeitsprüfung in den Genuss der Verschonungsregelungen bis zur vollkommenen Steuerfreiheit kommen können. Dem soll die...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.4 Verkürzung der Gesamtnutzungsdauer

Rz. 25 Eine Verkürzung der Gesamtnutzungsdauer kommt nur in besonders gelagerten Einzelfällen in Betracht. Nach § 190 Abs. 4 Satz 4 BewG ist dies bei bestehender Abbruchverpflichtung der Fall, sodass bei der Ermittlung der Alterswertminderung von der tatsächlichen Gesamtnutzungsdauer des Gebäudes auszugehen ist. Baumängel und Bauschäden oder wirtschaftliche Gegebenheiten könn...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 6.2.2.4 Rückblick

Rz. 140 Eine Rückausnahme vom schädlichen Verwaltungsvermögen war nach der ursprünglichen Fassung des § 13b Abs. 1 Nr. 1 S. 2 ErbStG nur vorgesehen, wenn "der Übergeber des Besitzunternehmens (bei einer Betriebsaufspaltung) in beiden Unternehmen einen einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen durchsetzen konnte und diese Rechtsstellung auf den Erwerber überging, ohne da...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.7.3 Begünstigtes Objekt, Wohnnutzung und Behaltensfrist

Rz. 133 Die Ausführungen zur begünstigten Wohnung, zur Nutzung durch den Erblasser und den Erwerber, zur Behaltensfrist sowie zur Weitergabe des erworbenen Vermögens gelten entsprechend (s. Rn. 94 bis 126). Insb. bei erwachsenen Kindern mit eigener Familie kann die Freistellung daran scheitern, dass sie – bspw. aus beruflichen Gründen – nicht ohne Weiteres in die geerbte Wohn...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.1 Mehrere Erwerbe von derselben Person

Rz. 5 Da man bei § 14 ErbStG von einer streng formal-rechtlichen Beurteilung ausgeht, ist die Personenidentität von Übergeber (Schenker/Erblasser) und Übernehmer (Beschenkter/Erbe) problematisch. Bei einem wegzugsbedingten Wechsel der subjektiven Steuerpflicht aller beteiligten Personen (von der unbeschränkten zur beschränkten Steuerpflicht) hat der BFH am 16.02.1977 (BStBl I...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 5.1 Allgemeines

Rz. 33 Die Summe aus Bodenwert und Gebäudesachwert ergibt den vorläufigen Sachwert des zu bewertenden bebauten Grundstücks (§ 189 Abs. 3 Satz 1 BewG), der aufgrund der vereinfachenden und typisierenden Berechnung erheblich vom (tatsächlichen) gemeinen Wert abweichen kann. Wie bei der außersteuerlichen Verkehrswertermittlung ist deshalb eine Anpassung zur "Berücksichtigung de...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.1 Historischer Hintergrund

Rz. 220 Über einen Zeitraum von knapp 30 Jahren (von Mitte 1970 bis 1. Quartal 1998) war das Erbrecht der nach dem 30.06.1949 geborenen nichtehelichen Kinder nur wertmäßig dem Erbrecht der ehelichen Kinder gleichgestellt. Diese hatten einen schuldrechtlichen Anspruch gegen den Erben (gesetzliches Vermächtnis) in voller Höhe des Erbteils, ohne dabei Partner einer Miterbengeme...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Mit dem Wirksamwerden des Beitritts der Deutschen Demokratischen Republik zur Bundesrepublik Deutschland gem. Art. 23 des GG am 03.10.1990 wurden die Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen Länder der Bundesrepublik Deutschland (s. Einigungsvertrag vom 31.08.1990, BGBl II 1990, 885). Die Anlagen zum Einigungsvertrag regelten da...mehr