Rz. 121

§ 28a ErbStG findet nach § 28a Abs. 8 ErbStG keine Anwendung, wenn ein Antrag nach § 13c Abs. 1 Satz 1 ErbStG auf Anwendung des Abschmelzungsmodells gestellt wurde. Daher ist bei Antragstellung durch das FA zuerst zu prüfen, ob bereits ein Antrag nach § 13c ErbStG gestellt wurde. Auch dieses Szenario ist gesetzlich nicht geregelt, sodass ebenfalls vorstellbar ist, dass bei der Antragstellung zugleich die Negativerklärung zu § 13c ErbStG abzugeben sein wird. Die Richtlinien enthalten dazu keine Aussage oder Regelung.

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