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Die Summe aus Bodenwert und Gebäudesachwert ergibt den vorläufigen Sachwert des zu bewertenden bebauten Grundstücks (§ 189 Abs. 3 Satz 1 BewG), der aufgrund der vereinfachenden und typisierenden Berechnung erheblich vom (tatsächlichen) gemeinen Wert abweichen kann. Wie bei der außersteuerlichen Verkehrswertermittlung ist deshalb eine Anpassung zur "Berücksichtigung der Lage auf dem Grundstücksmarkt" erforderlich, die durch sog. Wertzahlen erfolgt (§ 189 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 191 BewG).

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