(1) Bei Anwendung des Sachwertverfahrens ist der Wert der Gebäude (Gebäudesachwert) getrennt vom Bodenwert nach § 190 zu ermitteln.[1]

 

(2) Der Bodenwert ist der Wert des unbebauten Grundstücks nach § 179.

 

(3) 1Der Bodenwert und der Gebäudesachwert (§ 190) ergeben den vorläufigen Sachwert des Grundstücks. 2Dieser ist zur Anpassung an den gemeinen Wert mit einer Wertzahl nach § 191 zu multiplizieren.

 

(4)[2] 1Der Wert der baulichen Außenanlagen und sonstigen Anlagen ist grundsätzlich mit dem nach den Absätzen 1 bis 3 ermittelten Sachwert abgegolten. 2Dies gilt nicht bei besonders werthaltigen baulichen Außenanlagen und sonstigen Anlagen.

[1] Aufgehoben durch Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022) vom 16.12.2022. Anzuwenden bis 20.12.2022.
[2] Abs. 4 angefügt durch Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022) vom 16.12.2022. Anzuwenden ab 21.12.2022.

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