Rz. 16

Die fortgesetzte Gütergemeinschaft kann nach Ableben des ersten Ehepartners beendet werden durch:

  • Tod des überlebenden Ehegatten (s. § 1494 BGB),
  • Wiederverheiratung bzw. das Eingehen einer Lebenspartnerschaft des überlebenden Ehegatten (s. § 1493 BGB),
  • Aufhebung durch den überlebenden Ehegatten (s. § 1492 BGB),
  • Klage eines anteilsberechtigten Abkömmlings bei Vorliegen der gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen auf Aufhebung (s. § 1495 BGB).
 

Rz. 17

Nach Beendigung der Gütergemeinschaft setzen sich der Ehegatte und die Abkömmlinge derart auseinander, dass zunächst die Gesamtgutsverbindlichkeiten bereinigt und ein verbleibender Überschuss am Gesamtgut zur Hälfte auf den überlebenden Ehegatten und die andere Hälfte auf die Abkömmlinge entsprechend der gesetzlichen Erbfolge aufgeteilt wird (s. §§ 1497 ff. BGB).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge