Rz. 1

Grds. gelten hinsichtlich der Festsetzung der Erbschaft- oder Schenkungsteuer die entsprechenden Vorschriften der Abgabenordnung (§§ 155 bis 177 AO). Nach § 155 Abs. 1 AO und § 157 Abs. 1 AO werden Steuern von der FinBeh durch schriftlichen Verwaltungsakt (Steuerbescheid) festgesetzt. Dieser muss u. a. den Steuerschuldner bezeichnen. Wer bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer der jeweilige Steuerschuldner ist, regelt § 20 ErbStG (s. § 20 Rn. 1 ff.).

 

Rz. 2

Nach § 122 Abs. 1 Satz 1 AO ist der Steuerbescheid demjenigen bekannt zu geben, für den er bestimmt ist bzw. der von ihm betroffen ist (i. d. R. ist der Erbe auch der Steuerschuldner).

§ 32 ErbStG regelt nun u. a. die Bekanntgabe des Steuerbescheids an andere Personen (Vertreter), was auf der besonderen Bindung des Erbschaftsteuerrechts an das zivilrechtliche Erbrecht beruht. § 32 ErbStG ist insoweit lex specialis zu § 122 Abs. 1 Satz 1 AO, wonach ein Verwaltungsakt demjenigen Beteiligten bekannt zu geben ist, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird.

 

Rz. 3–5

vorläufig frei

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