Rz. 300
Nach Abs. 11 finden die Abs. 1 bis 10 auf Familienstiftungen mit Sitz oder Geschäftsleitung im Inland im Falle der Erbersatzsteuer (§ 1 Abs. 1 Nr. 4) entsprechende Anwendung. Familienstiftungen sollen bei der erbschaftsteuerlichen Begünstigung von Unternehmensvermögen nicht benachteiligt werden (Jülicher in T/G/J/G, § 13a Rz. 527), unterliegen aber bei Inanspruchnahme der Begünstigung umgekehrt auch den Lohnsummen- und Behaltensregelungen.
Rz. 301
In Einzelfällen kann die Anwendung der Abs. 1 bis 10 bei Familienstiftungen aufgrund der Besteuerung des "ruhenden" Vermögens durch § 1 Abs. 1 Nr. 4 und nicht etwa wie bei anderen erbschaft- und schenkungsteuerlichen Vorgängen durch die Besteuerung eines Vermögensübergangs zu Schwierigkeiten führen (zu Einzelheiten s. Jülicher in T/G/J/G, § 13a Rz. 527).
Rz. 302
vorläufig frei
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