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Über einen Zeitraum von knapp 30 Jahren (von Mitte 1970 bis 1. Quartal 1998) war das Erbrecht der nach dem 30.06.1949 geborenen nichtehelichen Kinder nur wertmäßig dem Erbrecht der ehelichen Kinder gleichgestellt. Diese hatten einen schuldrechtlichen Anspruch gegen den Erben (gesetzliches Vermächtnis) in voller Höhe des Erbteils, ohne dabei Partner einer Miterbengemeinschaft (zusammen mit den anderen Erbberechtigten) zu werden.

Konform mit diesem erbrechtlichen Status quo (ante) war 1970 als zweiter Grundtatbestand in § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG der Erbersatzanspruch eingeführt worden.

Seit 01.04.1998 sind nichteheliche Kinder durch das ErbGleichG für Erbfälle vollständig gleichgestellt. Damit ist der Grund für den Steuertatbestand entfallen. Dennoch wurde die überholte Norm über ein Jahrzehnt bis zum ErbStRG 2008 "mitgeschleppt".

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