Bis zum 30.06.1970 galt das nichteheliche Kind als nicht mit dem biologischen Vater verwandt,[1] Ab dem 01.07.1970 sah § 1934a BGB a. F. einen Erbersatzanspruch zugunsten nichtehelicher Kinder vor. Nach § 1934d BGB a. F. bestand auch die Möglichkeit eines vorzeitigen Erbausgleichs.[2]

Das 1. ErbGleichG führte mit Wirkung für alle Erbfälle ab dem 01.04.1998 für ab dem 01.07.1949 geborene nichteheliche Kinder ein volles gesetzliches Erbrecht nach dem Vater und dessen Verwandten und umgekehrt ein. Aufgrund der Geltung für ausschließlich nach dem 30.06.1949 geborene nichteheliche Kinder stellte der EGMR mit Urteil vom 28.05.2009 einen Verstoß gegen Art. 14 i. V. m. Art. 8 EMRK fest,[3] woraufhin am 12.04.2011 – rückwirkend für Erbfälle seit dem 29.05.2009 – das 2. ErbGleichG verabschiedet wurde.[4] Der Stichtag des 01.07.1949 wurde aufgehoben. Für Erbfälle ab dem 29.05.2009 gilt daher nunmehr, dass auch vor dem 01.07.1949 geborene nichteheliche Kinder ein uneingeschränktes gesetzliches Erbrecht nach ihrem Vater und dessen Verwandten haben. Im Gegenzug haben auch der Vater und dessen Verwandte ein gesetzliches Erbrecht nach dem nichtehelichen Kind. Demgegenüber soll es für Erbfälle vor dem 29.05.2009 im Grundsatz beim Stichtag des 1.7.1949 bleiben.[5]

Von diesem Grundsatz ist der BGH allerdings in seinem Beschluss vom 12.07.2017, Az. IV ZB 5/15, abgewichen. Der BGH hat in seiner Entscheidung zum Erbrecht eines vor dem 01.07.1949 geborenen Kindes im Hinblick auf den vor dem 29.05.2009 verstorbenen Vater eine EMRK-konforme Auslegung der Stichtagsregelung im Lichte der jüngeren Rechtsprechung des EGMR vorgenommen und ein Erbrecht des nichtehelichen Kindes bejaht.[6]

[1] § 1589 BGB a.F; .Soergel/Stein, § 1924 Rn. 7.
[2] Soergel/Stein, § 1924 Rn. 7.
[3] NJW-RR 2009, 1603 ff.
[4] MüKo BGB/Leipold, Einl. §§ 1922-2385 Rn. 98 f.
[5] Leipold, FPR 2011, 275.

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