Rz. 25

Eine Verkürzung der Gesamtnutzungsdauer kommt nur in besonders gelagerten Einzelfällen in Betracht. Nach § 190 Abs. 4 Satz 4 BewG ist dies bei bestehender Abbruchverpflichtung der Fall, sodass bei der Ermittlung der Alterswertminderung von der tatsächlichen Gesamtnutzungsdauer des Gebäudes auszugehen ist.

Baumängel und Bauschäden oder wirtschaftliche Gegebenheiten können hingegen nur im Wege der Öffnungsklausel Berücksichtigung finden (§ 198 BewG).

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