Rz. 3

Die Vorschrift gilt unmittelbar nur für

  • den gewerblichen Einzelunternehmer i. S. v. § 15 Abs. 1 Nr. 1 EStG,
  • die in § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG aufgeführten gewerblich tätigen PersG (OHG, KG oder andere PersG wie die atypisch stille Gesellschaft oder die atypische Unterbeteiligung, bei denen die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind (s. dazu auch § 97 Abs. 1 Nr. 5 BewG sowie FM Bayern vom 23.09.2009, DStR 2009, 908 zur erbschaftsteuerlichen Begünstigung von Innengesellschaften, die als Mitunternehmerschaften anzusehen sind),
  • die in § 15 Abs. 1 Nr. 3 EStG aufgeführten persönlich haftenden Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien, soweit ihr Kapitalanteil nicht auf Aktien entfällt, sowie
  • die gewerblich tätigen ausländischen Kapitalgesellschaften mit Sitz im Ausland und Ort der Geschäftsleitung im Inland, die nach deutschem Gesellschaftsrecht als Personengesellschaft oder Einzelunternehmen angesehen werden.

Für die in § 15 Abs. 3 EStG aufgeführten PersG (nicht ausschließlich gewerblich tätige und gewerblich geprägte PersG) sowie für Körperschaften, sonstige Personenvereinigungen und Vermögensmassen sind Begriff und Umfang des BV gesondert in § 97 BewG geregelt (s. Kreutziger in K/S/S, § 95 Rz. 2).

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