Rz. 140

Eine Rückausnahme vom schädlichen Verwaltungsvermögen war nach der ursprünglichen Fassung des § 13b Abs. 1 Nr. 1 S. 2 ErbStG nur vorgesehen, wenn "der Übergeber des Besitzunternehmens (bei einer Betriebsaufspaltung) in beiden Unternehmen einen einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen durchsetzen konnte und diese Rechtsstellung auf den Erwerber überging, ohne dass eine Nutzungsüberlassung an einen weiteren Dritten vorlag". Nur in diesem Fall lag – unter sonst gleichen Voraussetzungen – begünstigungsfähiges Betriebsvermögen vor.

 

Rz. 141

In der sofort einsetzenden Kritik an dieser Vorschrift war damals die Rede vom Ende der Gruppentheorie (vgl. Hannes, DStR 2006, 2058 zum identischen Vorgängerentwurf bzw. Hannes/Onderka, ZEV 2008, 20 zur Version Januar 2008). In Reinform hätte danach nur bei absoluter Identität der Rechtsstellung von Übergeber und Erwerber eine verschonte Besitzgesellschaft vorgelegen. Bereits eine geringfügige Abweichung dergestalt, dass eine Person (Mutter M) vorher zu 100 % die Besitz- und Betriebsgesellschaft beherrscht hat und jetzt von zwei Kindern A und B beerbt wird, die auch in dieser Eigenschaft in die Fußstapfen ihrer Mutter in beiden Unternehmen treten, hätte dem Wortlaut nach die Besitzgesellschaft aus dem Kreis der begünstigten Betriebe ausscheiden lassen.

 

Rz. 142

Ebenso zum Scheitern verurteilt gewesen wäre danach eine vor Übergabe der Anteile bereits bestehende paritätische Beteiligungsgruppe von Vater (V) und Tochter (T) in beiden Unternehmen, wenn nun V seinen 50 %igen Anteil an beiden Unternehmen an die T abtritt oder vererbt, da er vorher nicht in der Lage war, beide Unternehmen allein zu beherrschen.

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