Rz. 16

Grundsätzlich hat jeder Erwerber eine eigene Steuererklärung abzugeben. Abs. 4 bietet hier jedoch eine kostengünstigere Alternative, vorausgesetzt es gibt keinen Zwist zwischen allen Erwerbern und es liegt kein Sonderfall der Erklärungsabgabe nach den Abs. 5 und 6 (Testamentsvollstreckung usw.) vor.

Die Gesamtheit aller Erben oder auch nur ein Teil der Miterben (z. B. ein einzelner Familienzweig) kann gemeinsam eine Steuererklärung abgeben), wobei die Erklärungsabgabe von Letzteren dann nur für die betroffenen Miterben gilt.

Die gemeinschaftliche Steuererklärung ist nach Satz 2 von allen Beteiligten zu unterschreiben.

Andere am Erbfall beteiligte Personen wie z. B. Pflichtteilsberechtigte und Vermächtnisnehmer können ebenfalls i. R.d. Erstellung der gemeinsamen Erklärung miteinbezogen werden (Satz 3). Deren Erwerbe sind abzugsfähige Nachlassverbindlichkeiten. Eine gemeinsame Erklärung setzt jedoch in Anbetracht der dann umfassend offengelegten Kenntnisse über den gesamten Nachlass das Einverständnis der Erben und ein gewisses Vertrauensverhältnis zu diesen Personen voraus.

 

Rz. 17

Eine gemeinsame Steuererklärung ist von allen daran Beteiligten zu unterschreiben. Eine Frist zur Abgabe wie in Abs. 1 von mindestens einem Monat ist in Abs. 4 nicht vorgesehen, jedoch gilt die Monatsfrist lt. FinVerw entsprechend (s. H E 31 – "Gemeinsame Steuererklärung bei Vorhandensein mehrerer Erben und weiterer Erwerber" ErbStH). Geben die Miterben und ggf. die weiteren Personen eine gemeinsame Steuererklärung ab, kann das FA von ihnen keine (weiteren) Einzelsteuererklärungen verlangen. Wird die gesetzte Frist nicht eingehalten, besteht weiterhin die Verpflichtung zur Einzelabgabe.

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