Rz. 26

Bei mehreren Erben ist jeder nur hinsichtlich seines Erwerbs erklärungspflichtig.[1] Für mehrere Erben besteht nach § 31 Abs. 4 ErbStG die Möglichkeit, eine gemeinsame Steuererklärung abzugeben.[2] In diese können auch andere am Erbfall Beteiligte (z. B. Vermächtnisnehmer) einbezogen werden (§ 31 Abs. 4 S. 3 ErbStG). Die gemeinsame Steuererklärung ist von allen Beteiligten zu unterschreiben (§ 31 Abs. 4 S. 2 ErbStG). Die gemeinsame Steuererklärung muss nicht durch die Gesamtheit der Erben, sondern kann auch nur von einem Teil der Miterben – ggf. von mehreren Gruppen von Miterben – abgegeben werden.

 

Rz. 27

Geben Miterben keine gemeinsame Steuererklärung ab, so bleibt jeder Miterbe für sich zur Abgabe einer Einzelsteuererklärung innerhalb der Erklärungsfrist verpflichtet.[3] Das hat letztlich zur Folge, dass auch die gemeinsame Steuererklärung innerhalb der für die Einzelsteuererklärung gesetzten Frist abzugeben ist.[4]

 

Rz. 28

In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass sich einzelne Miterben ihrer Steuererklärungspflicht gänzlich entziehen, d. h. zur Abgabe weder einer gemeinsamen Steuererklärung noch einer Einzelsteuererklärung bereit sind. In derartigen Fällen ist das FA ggf. zur Schätzung der Besteuerungsgrundlagen[5] berechtigt. Häufig kann das FA allerdings aufgrund der Steuererklärung der Miterben die Besteuerungsgrundlagen zutreffend ermitteln und berechnen. Das FA ist insoweit zur Durchführung der Steuerfestsetzung nach Aktenlage berechtigt. Im Ergebnis führt die Nichtabgabe der Steuererklärung durch den Miterben mithin zu einer Einschränkung der Untersuchungspflicht des FA.

 

Rz. 29–39

einstweilen frei

[2] Dazu auch H E 31 ErbStH 2019 "Gemeinsame Steuererklärung bei Vorhandensein mehrerer Erben und weiterer Erwerber".
[3] H E 31 S. 8 ErbStH 2019.
[4] H E 31 S. 9 ErbStH 2019.

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