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Im Durchschnitt erwirtschaften kleine und mittlere land- und forstwirtschaftliche Betriebe nur einen geringen oder gar negativen Reinertrag. Der sich daraus ergebende rechnerische Ertragswert stellt für die Erbschaftsbesteuerung keine plausible und gerechtfertigte Ausgangsbasis dar. Daher ist nach § 164 BewG ein Mindestwert anzusetzen. Das Verfahren zur Ermittlung des Mindestwerts wird im Einzelnen nach § 164 Abs. 2 bis 6 BewG bestimmt; vgl. dazu die Berechnungsbeispiele in H B 164 Abs. 1 bis 164 Abs. 9 ErbStH.

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