Rz. 246

§ 13 Abs. 1 Nr. 16 ErbStG befreit Zuwendungen an Religionsgemeinschaften und jüdische Kultusgemeinschaften, Zuwendungen an inländische Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen für kirchliche, gemeinnützige oder mildtätige Zwecke sowie Zuwendungen an bestimmte ausländische Institutionen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge