Fachbeiträge & Kommentare zu Schenkung

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 8 Nachweispflichten (§ 21 Abs. 3 ErbStG)

Rz. 113 Der Erwerber hat die Höhe des Auslandsvermögens und die Festsetzung und Zahlung der ausländischen Steuer nachzuweisen. Dies hat durch Vorlage entsprechender Urkunden zu erfolgen. Wegen des Auslandsbezugs bestehen grundsätzlich erhöhte Mitwirkungspflichten i. S. v. § 90 Abs. 2 AO. Rz. 114 Der Nachweis hat sich nur auf die Vermögensgegenstände zu erstrecken, deren Steue...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.3.4 Zahlung der Steuer

Rz. 43 Die ausländische Steuer muss nicht nur festgesetzt, sondern auch bereits gezahlt worden sein. Hierdurch sollen insbesondere Missbräuche verhindert werden. Gewährt der ausländische Staat im Rahmen einer Billigkeitsmaßnahme einen Erlass oder eine Herabsetzung der zuvor festgesetzten Steuer, wirkt sich dies unmittelbar auf die Anrechnung aus. Die Billigkeitsmaßnahme geht...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.2.1.2 Der Grundsatz der Universalsukzession (Gesamtrechtsnachfolge) und seine Grenze

Rz. 21 Das Gesetz definiert in § 1922 BGB den erbrechtlichen Vermögensübergang als "Vonselbst­erwerb". Damit wird zum Ausdruck gebracht, dass es der ansonsten vom BGB vorgesehenen Einzel-Übertragungsakte nicht bedarf (so ist z. B. eine Auflassung beim erbrechtlichen Immobilien­übergang nicht erforderlich; nur für die Grundbuchsicherheit muss das Grundbuch berichtigt werden)....mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.5 Nachweis des gemeinen Wertes (§ 13 Abs. 3 BewG)

Rz. 21 Ist der gemeine Wert des Rechts nachweislich geringer (z. B. bei Zahlungsunfähigkeit des Rentenverpflichteten) oder höher als der Kapitalwert, ist der gemeine Wert zugrunde zu legen ( § 13 Abs. 3 Satz 1 BewG); die Abweichung vom Kapitalwert gilt nur dann als nachgewiesen, wenn sie bei dem im Einzelfall festgestellten Sachverhalt aufgrund von Erfahrungssätzen oder nach ...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.2 Herausgeber von Namensaktien oder Namensschuldverschreibungen (§ 33 Abs. 2 ErbStG)

Rz. 31 Eine Namensaktie ist eine Aktie, bei der sich der Inhaber einer solchen namentlich, mit Angabe seiner Adresse und seines Geburtsdatums sowie der genauen Stückzahl der Aktien, im Aktienregister eintragen muss. Gleiches gilt bei Namensschuldverschreibungen, die Anleihen öffentlicher oder privater Schuldner sind. Wer solche Aktien oder Schuldverschreibungen herausgegeben ...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.2 Der Begriff des Erwerbs

Rz. 13 Sind mehrere Tatbestände von § 3 und/oder § 7 ErbStG erfüllt, so stellt sich die Frage, ob nur ein Erwerb oder ob mehrere Erwerbe vorliegen. Sind die Vermögensanfälle aus allen Erwerbsgründen positiv, so ist diese Frage i. d. R. ohne praktische Auswirkung, da ohnehin eine Zusammenrechnung gem. § 14 ErbStG erfolgen muss. Anders ist die Lage jedoch, wenn einer der Vermö...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.2.3 Triple-Net-Vereinbarung

Rz. 17 Ist in einem Mietvertrag eine Triple-Net-Vereinbarung getroffen worden, ist der Mieter verpflichtet, auch die Kosten für die Wartung, die Instandhaltung und die Erneuerung der kompletten Mietsache zu übernehmen. Werden diese Instandhaltungskosten vom Mieter getragen, sind diese Kosten als nicht umlagefähige Betriebskosten ggf. mit einem pauschalen Zuschlag in die Jahr...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.1 Allgemeines

Rz. 7 Die Bewertung von Nutzungen/Leistungen ist nicht nur i. R.d. Erbschaft- und Schenkungsteuer, sondern auch für anderen Steuerarten von Bedeutung (§ 1 Abs. 1 BewG), z. B. Grunderwerbsteuer: Kaufpreisermittlung beim Hausverkauf auf Rentenbasis; Einkommensteuer: Bestimmung von Anschaffungskosten eines vermieteten Grundstücks, wenn sich der Veräußerer an einer Wohnung den Nießb...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 4.7. Betriebsaufspaltungen und vergleichbare Konstellationen

Rz. 82 Im Zuge des ErbStRG und als Reaktion auf das Urteil des BVerfG (vom 17.12.2014, 1 BvL 21/12, BStBl II 2015, 50) wurde in Satz 13 die Regelung eingeführt, dass im Falle von Betriebsaufspaltungen sowohl die Lohnsummen als auch die Anzahl der Beschäftigten von Besitz- und Betriebsgesellschaft zusammenzurechnen sind. Der Begriff der Betriebsaufspaltung ist dabei entsprech...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.3 Zugewinnausgleich und Lebenspartnerschaft

Rz. 12 In Bezug auf die Regelung des § 5 ErbStG sind Lebenspartner bereits seit Inkrafttreten des Erbschaftsteuerreformgesetzes am 01.01.2009 vollständig den Ehepartnern gleichgestellt. Durch das Jahressteuergesetz 2010 (BGBl I 2010, 1768) erfolgte auch eine Gleichstellung in Bezug auf die Steuerklassen I und II sowie den Freibetrag i. H. v. 500.000 EUR, der jetzt für die Le...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.1 Hausrat einschließlich Wäsche, Kleidung und andere bewegliche körperliche Gegenstände (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG)

Rz. 16 Hausrat i. S. d. Steuerbefreiung sind grundsätzlich alle beweglichen Gegenstände, die für die Wohnung, die Hauswirtschaft und das Zusammenleben einer Familie – egal ob Erst- oder Zweitwohnung – bestimmt sind (z. B. Wohnungseinrichtung, Wohnungsschmuck, Haushaltsgeräte, Geschirr, Kleider, Vorräte, Weinkeller, Bücher, Pflanzen, Flachbildfernseher etc.). Nicht dazu gehör...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 5.2.3 Weitere Ansprüche

Rz. 273 Neben dem Pflichtteilsanspruch kommen noch in Betracht: der Pflichtteilsrestanspruch (s. § 2305 BGB) und der Pflichtteilsergänzungsanspruch (s§ 2325 BGB). 5.2.3.1 Der Pflichtteilsrestanspruch Rz. 274 Der Pflichtteilszusatz oder Pflichtteilsrestanspruch (s. § 2305 BGB) kommt zum Tragen, wenn dem Pflichtteilsberechtigten testamentarisch ein Erbteil zugewandt wird, der geri...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.5 Nachweis der Vermögenslosigkeit

Rz. 30 Der Erwerber muss nach § 28a Abs. 1 Satz 1 ErbStG nachweisen, dass er kein weiteres verfügbares Vermögen hat, welches er zur Begleichung der festgesetzten Steuer verwenden kann. Wie und mit welchen Nachweisen oder welche Anforderungen an diese Nachweise zu stellen sind, regelt das Gesetz nicht. Daher steht zu vermuten, dass die bloße Behauptung nicht ausreichen wird. ...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.4.5 Mittelbare Zuwendung von Gesellschaftsanteilen

Rz. 224 Im Unterschied zu mittelbaren Grundstückszuwendungen wird bei der mittelbaren Zuwendung von Gesellschaftsanteilen ein anderes Ziel verfolgt. Hier geht es regelmäßig darum, einen zukünftigen Erben in die unternehmerische Tätigkeit einzuführen, die dieser sodann möglichst fortsetzen soll. In der Praxis kommen mittelbare Anteilszuwendungen allerdings deutlich seltener v...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 8.2.1 Versorgungsleistungen

Rz. 105 Eine Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen setzt voraus, dass ein ertragbringendes Wirtschaftsgut übertragen wurde und die wiederkehrenden Leistungen aus den voraussichtlichen Erträgen erbracht werden können. Weitere Voraussetzung ist seit 01.01.2008, dass ein Anteil an einer gewerblichen oder freiberuflichen Personengesellschaft, ein Betrieb oder ein Teilbet...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.5.1 Entreicherung/Bereicherung

Rz. 240 Erforderlich für eine freigebige Zuwendung ist sowohl die Vermögenshingabe (Entreicherung) beim Zuwendenden als auch die Vermögensmehrung (Bereicherung) beim Bedachten. Beides sind unverzichtbare Voraussetzungen für die Annahme einer freigebigen Zuwendung. Nicht erforderlich ist allerdings die Stoffgleichheit zwischen Vermögenshingabe einerseits und Vermögensmehrung ...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.2.2.1 Und/Oder-Regelung

Rz. 31 Erstaunlicherweise hat der Gesetzgeber in § 13d Abs. 3 ErbStG keine Regelung darüber getroffen, ob die in den Nr. 1 bis 3 aufgeführten Voraussetzungen isoliert oder kumuliert erfüllt sein müssen, um den Verschonungsabschlag zu erhalten. Denkbar wäre, dass die Erfüllung einer Voraussetzung in jeder Gliederungsnummer ausreicht, um den Verschonungsabschlag zu erhalten. G...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 3 Betagung

Rz. 12 Bei einer Betagung handelt es sich weder um eine Bedingung noch um eine Befristung. Hier sind Anspruch/Verpflichtung zum Besteuerungszeitpunkt dem Grunde nach entstanden und eben nicht abhängig von einem zukünftigen Ereignis, nur ihre Fälligkeit wird hinausgeschoben (z. B. Fälligkeitsforderung oder Zeitrente mit Zahlungsaufschub). Insoweit finden die §§ 4 bis 8 BewG k...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 4.2.1 Allgemeines

Rz. 13 Jedes Wohnungs- und jedes Teileigentum gilt als ein Grundstück i. S. d. BewG (§ 157 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 176 Abs. 1 Nr. 3 BewG). Die wirtschaftliche Einheit des Wohnungs- und Teileigentums setzt sich aus dem Sondereigentum, dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum und ggf. vereinbarten Sondernutzungsrechten am gemeinschaftlichen Eigentum (wie z. B...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 6.3.4 Erbfallschulden bei vererbten Produktivvermögen

Rz. 226 Neue Probleme traten nach dem ErbStRefG bei Erbfallschulden auf, die mit steuerbefreiten Produktivvermögen (§ 13a ErbStG) zusammenhingen. Nicht geklärt war die Frage, ob § 10 Abs. 6 Satz 4 ErbStG (beschränkter Schuldenabzug) analog anwendbar ist oder ob es zur voll umfänglichen Berücksichtigung kommt. Der BFH entschied am 22.07.2015 (DStR 2015, 2013 und 2015; vgl. au...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 1.2 Begünstigungsfähiges Vermögen gemäß § 13b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG

Rz. 2 Durch den Verweis in § 13b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG gehört das unter § 96 BewG fallende Vermögen zum begünstigungsfähigen Vermögen für die Anwendung der §§ 13a–c ErbStG. Bei der unentgeltlichen Übertragung von freiberuflichen Unternehmen und Unternehmen nichtgewerblicher Lotterieeinnehmer kommen dadurch sowohl die Regelverschonung als auch die Optionsverschonung zur Anwendu...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 1 Zweck der Vorschrift

Rz. 1 § 24 ErbStG knüpft an die Erbersatzsteuer von § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG an, die sich ausschließlich an Familienstiftungen und Familienvereine wendet. Die Erbersatzsteuer ist in Zeitabständen von je 30 Jahren seit dem Zeitpunkt des ersten Übergangs vom Vermögen auf die Stiftung oder den Verein zu erheben (s. Schwarz, BB 2001, 2387; Hannes/Holtz in M/H/H, § 24 Rn. 1). Die ...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.3 Belastetes Grundstück

Rz. 16 Die Grundbesitzwertermittlung des belasteten Grundstücks nach § 195 Abs. 3 BewG beruht auf der Annahme, dass ein Erwerber für das Grundstück nur den auf den Bewertungsstichtag abgezinsten Bodenwert zuzüglich der kapitalisierten Nutzungsentgelte zahlen würde. Die Abzinsung des Bodenwerts nach § 195 Abs. 3 Satz 2 BewG i. V. m. mit Anlage 26 zum BewG und die Kapitalisier...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.21.3 Zweckvermögen

Rz. 263 § 13 Abs. 1 Nr. 17 ErbStG verlangt grundsätzlich die Bildung eines selbständigen Zweckvermögens, das der Empfänger im Weg einer Zweckzuwendung (s. § 8 ErbStG) erhalten hat. Es genügt jedoch z. B. auch bei einer selbst steuerbegünstigte Zwecke verfolgenden ausländischen Körperschaft, dass die Zuwendung zu satzungseigenen Zwecken verwendet werden soll (BFH vom 16.01.20...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 4 Steuerentstehung bei der Zweckzuwendung (§ 9 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG)

Rz. 190 Bei der Zweckzuwendung nach § 8 ErbStG entsteht die Steuer gem. § 9 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG mit dem Zeitpunkt des Eintritts der Verpflichtung. Im Regelfall wird eine Verpflichtung jedoch erst dann entstehen, wenn der Verpflichtete seinerseits die Mittel zur Ausführung bereits erhalten hat. Existiert keine rechtliche Verpflichtung, so entsteht die Steuer mit der Ausführun...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 17.2.1.7 Steuerbefreiung

Rz. 770 Eine weitere Frage stellt sich, wenn im Rahmen einer disquotalen Einlage ein nach §§ 13a ff. ErbStG begünstigtes Unternehmen bzw. begünstigter Gesellschaftsanteil in die Kapitalgesellschaft eingebracht wird. Nach dem Wortlaut des § 13b ErbStG ist die Zuwendung eines Einzelunternehmens, eines Mitunternehmeranteils, eines qualifizierten GmbH-Anteils oder eines land- un...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 1.2.9 Vorempfänge

Rz. 48 Vorempfänge eines Abkömmlings sind zivilrechtlich gem. § 1503 Abs. 2 i. V. m. § 2050 BGB bei Beendigung der fortgesetzten Gütergemeinschaft auszugleichen. Steuerrechtlich ist dies bereits bei Beginn der Gütergemeinschaft zu berücksichtigen. Ein Vorausempfang ist jedoch nur zur Hälfte ausgleichspflichtig, da die Zuwendung als von jedem Ehegatten zur Hälfte gemacht gilt...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.2.1.2.2 Schuldenübergang von Todes wegen

Rz. 23 Nach § 1922 BGB geht nicht nur das Aktivvermögen auf den/die Erben über. Vielmehr beinhaltet der ganzheitliche Vermögensübergang auch die Übernahme der Schulden (so ausdrücklich § 1967 BGB). Wegen der Vereinigung des Eigenvermögens und des Erblasservermögens und der damit einhergehenden Gefährdung der jeweiligen Gläubigeransprüche sieht das Erbrecht in den §§ 1975ff. ...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2 Schulden und sonstige Abzüge (Abs. 1)

Rz. 7 Schulden ist der Oberbegriff für Verbindlichkeiten und Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten sowie drohende Verluste aus schwebenden Geschäften, mithin Außenverpflichtungen mit Leistungszwang (s. Kreutziger in K/S/S, § 103 Rz. 5). Bei den sonstigen Abzügen handelt es sich nicht um einen bilanzrechtlichen Begriff. Der Gesetzgeber hat diesen Begriff in § 103 Abs....mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.2.2 Familienvereine

Rz. 60 Ein Familienverein setzt voraus, dass sein Zweck wesentlich im Interesse einer Familie oder bestimmter Familien auf die Bindung von Vermögen gerichtet ist. Der nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG (Erbersatzsteuer) der Familienstiftung gleichgestellte Familienverein ist nicht nach § 15 Abs. 2 Satz 1 ErbStG begünstigt, so dass bei der Errichtung eines Familienvereins immer die...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.4 Erbersatzsteuer

Rz. 22 Bei einer nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG alle 30 Jahre eintretenden Steuerpflicht des Vermögens einer Familienstiftung oder eines Familienvereins sind die Stiftung oder der Verein Steuerschuldner. Für die Steuer, die beim Übergang von Vermögen auf einen nach ausländischem Recht errichteten Trust nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 ErbStG oder nach § 7 Abs. 1 Nr. 8 Satz 2 ErbStG...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.1.4 Zuständiges Finanzamt

Rz. 28 Die Anzeige ist gegenüber dem für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständigen FA gem. § 35 ErbStG (s. § 35 Rn. 6) zu erstatten. Dies ist zwar in der Regel das Erbschaftsteuer-FA, das für den letzten Wohnsitz des EL zuständig ist, jedoch bleibt bei Sonderfällen eine konkrete Prüfung nicht erspart. Von einer Anzeige an die vorgesetzte Dienstbehörde (Oberfinanzdirekti...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 4.9. Lohnsummenkontrolle und Gestaltungsmöglichkeiten zur Vermeidung einer Nachversteuerung

Rz. 85 Mindestens zwei Jahre vor Ablauf des Lohnsummenzeitraums von fünf bzw. sieben Jahren sollte überprüft werden, ob die Mindestlohnsumme eingehalten werden kann. Nur so kann ggf. noch rechtzeitig durch Gestaltungen einem Lohnsummenverstoß vorgebeugt werden, z. B. durch vorgezogene Gehaltserhöhungen oder Sonderzahlungen, wobei jedoch bei Gesellschafter-Geschäftsführern de...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 5.2 Gesonderte Feststellung nach Ablauf der Feststellungsfrist

Rz. 12 Nach § 181 Abs. 5 Satz 1 AO kann ausnahmsweise auch nach Ablauf der Feststellungsfrist eine gesonderte Feststellung erfolgen, soweit diese für eine Steuerfestsetzung von Bedeutung ist, für die die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist (R B 151.2 Abs. 4 Satz 4 ErbStR). Dies ist bspw. erforderlich, wenn für einen früheren Erwerb wegen Unterschreitens des Freibetra...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 1 Ermittlung des Ertragswerts

Rz. 1 § 200 BewG ist der Ausgangspunkt des vereinfachten Ertragswertverfahrens. Nach Abs. 1 ist der zukünftig nachhaltig erzielbare Jahresertrag mit dem Kapitalisierungsfaktor zu multiplizieren. Der nachhaltig erzielbare Jahresertrag ergibt sich aus den §§ 201 und 202; der Kapitalisierungsfaktor ist nach § 203 zu ermitteln. Rz. 2 Kern des § 200 BewG ist die Aussonderung besti...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 6.2.4 Schuldähnliche Posten, die vom Erblasser herrühren

Rz. 198 Abzugsfähig sind diejenigen Beträge, die der Erblasser, der vermietet hat, im Falle vorweg eingezogener Mietzinsen, die auf die Zeit nach dem Erbfall entfallen, eingezogen hat (BFH vom 04.05.1977, BStBl II 1977, 732). Des Weiteren sind auch die Verbindlichkeiten, die aus Schuldanerkenntnissen des Erblassers folgen, wenn das Anerkenntnis wirksam abgegeben war, abzugsf...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 6.2. Rechtsfolgen des Begünstigungstransfers

Rz. 105 Der Erbe, der das Vermögen herauszugeben hat, wird so behandelt, als hätte er dieses ohne Begünstigung zum gemeinen Wert erworben. Durch die Herausgabeverpflichtung kommt es letztlich zu einer Nachlassverbindlichkeit (§ 10 Abs. 5 Nr. 2, 3 ErbStG), so dass sich durch den Vermögenstransfer keine nachteiligen steuerlichen Folgen ergeben (Brüggemann, ErbBstg 2016, 270, 2...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.2 Gutachterausschuss

Rz. 14 Bei der Bestimmung des Werts eines unbebauten Grundstücks ist vom Bodenrichtwert auszugehen. Die Bodenrichtwerte werden von den Gutachterausschüssen für Zwecke der Bedarfsbewertung nach den Vorschriften des BauGB ermittelt. Die Übertragung der Ermittlung der Bodenrichtwerte auf eine außerhalb der Steuerverwaltung eingerichtete Stelle beruht darauf, dass den Gutachterau...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 11.1.5 Der Trust

Ausgewählter Literaturhinweis: Wienbracke, A clash of cultures: Trusts und deutsches internationales Privatrecht – mit Bezug zum ErbStG, ZEV 2007, 413. Rz. 446 Viele ausländische Rechtsordnungen kennen die rechtliche Gestaltung der Stiftung nicht. Im englischen und nordamerikanischen Recht stehen dafür "Trust", "Charity" und "Corporation" für Stiftungszwecke zur Verfügung. Der ...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.1 Allgemeines

Rz. 10 Die Bedarfsbewertung der Sonderfälle innerhalb des Grundvermögens wird in den §§ 192 bis 197 BewG behandelt. Die nach § 192 BewG vorzunehmende Bewertung der wirtschaftlichen Einheiten i. R. eines Erbbaurechts wurde durch das ErbStRG neu konzipiert. Für das Erbbaurecht und das Erbbaugrundstück (belastetes Grundstück) sind nach § 192 BewG jeweils getrennte Wertermittlun...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 4.3 Bewertungsverfahren

Rz. 17 Zur Bedarfsbewertung eines Wohnungs- oder Teileigentums ist zunächst zu klären, ob es sich um ein unbebautes oder bebautes Grundstück handelt. Rz. 18 Nach § 3 WEG kann Sondereigentum auch an Räumen in einem erst zu errichtenden Gebäude eingeräumt werden. Ebenso ist die Teilung durch den Eigentümer auch bei einem erst noch zu errichtenden Gebäude möglich (§ 8 Abs. 1 WEG...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 8.3.1 Voraussetzungen der Anwendung von § 5 AStG

Rz. 169 Die Vorschrift kann nur dann Bedeutung erlangen, wenn auch der Erwerber nicht unter die unbeschränkte Steuerpflicht fällt, da eine unbeschränkte Steuerpflicht des Erwerbers die Wirkungen von § 5 AStG verdrängt. Rz. 170 Für die Anwendung von § 5 AStG müssen kumulativ die folgenden Voraussetzungen vorliegen: Die Voraussetzungen für die erweiterte beschränkte Steuerpflich...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 1.1 Zweck und Regelungsinhalt der Vorschrift

Rz. 1 § 97 BewG ist eine Sondervorschrift zu § 95 BewG, indem § 97 BewG die in Abs. 1 aufgeführten Rechtsträger als selbstständig zu bewertende Einheiten des BV definiert, die (grds.) unabhängig von ihrer Tätigkeit Gewerbebetriebe kraft Rechtsform und damit BV im bewertungsrechtlichen Sinn sind (vgl. Fehrenbacher in W/J, § 97 BewG Rz. 3; Wälzholz in V/S/W, § 97 Rz. 1). Nur b...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 1 Ansatz der Gebäude und Gebäudeteile

Rz. 1 Gebäude, Gebäudeteile und Anlagen, die dem Zivilschutz dienen, bleiben bei der Ermittlung des Grundbesitzwerts nach § 197 BewG außer Ansatz. Die Vorschrift kann demnach – außerhalb der Verschonungsregelungen i. S. d. §§ 13 ff. ErbStG – als sachliche Befreiung gesehen werden (so die Ansicht der FinVerw in R B 197 ErbStR). U.E. strittig, da sachliche Befreiungungstatbest...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.2 Umfang

Rz. 4 Grds. ergibt sich der sachliche Umfang aus den Anforderungen des Erbschaft- oder Grunderwerbsteuerrechts. Eine ausschließlich auf § 156 BewG gestützte Außenprüfung darf sich lediglich auf die richtige und vollständige Vermögensermittlung von Feststellungswerten erstrecken, welche die maßgeblichen Besteuerungsgrundlagen i. S. d. § 151 Abs. 1 Satz 1 BewG sind (vgl. § 197...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 3 Die Angemessenheitsprüfung des § 13 Abs. 2 ErbStG

Rz. 276 Die Zuwendungen i. S. d. Nr. 5 (Befreiung von einer Schuld gegenüber dem Erblasser, s. Rn. 146) und Nr. 12 (Zuwendung für Unterhalt oder Ausbildung, s. Rn. 221) des § 13 Abs. 1 ErbStG sind nur insoweit steuerbefreit, als sie angemessen sind. Abs. 2 des § 13 ErbStG definiert, aus wessen Sicht die Angemessenheit zu prüfen ist. Beurteilungsmaßstab sind die Vermögensverh...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.2.1 Der abgeschmolzene Verschonungsabschlag (§ 13c ErbStG)

Rz. 15 Wird der Verschonungsabschlag gem. § 13c ErbStG gewählt, so erfolgt für beide Optionen (Regelverschonung und Vollverschonung) eine Abschmelzung des Prozentsatzes von 85 % bzw. von 100 % um je einen Prozentpunkt je volle Überschreitung des Betrags von 750 TEUR des unteren Schwellenwerts. Diese antragsgebundene Regelung gilt bis zu einem Gesamterwerb von 90 Mio. EUR (inn...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.9.3 Freigrenze

Rz. 158 Weitere Voraussetzung ist, dass der Erwerb zusammen mit dem übrigen Vermögen des Erwerbers 41.000 EUR nicht übersteigt. Dies bedeutet, dass der Erwerber selbst über kein oder nur ein geringes Vermögen verfügen darf, welches mit dem jeweiligen Steuerwert anzusetzen ist. Hausrat und andere bewegliche körperliche Gegenstände i. S. d. § 13 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG bleiben dab...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.2.6.2 Die Erbunwürdigkeit des Berufenen

Rz. 215 Nach dem Grundsatz "Blutige Hand nimmt kein Erbe" gem. §§ 2339ff. BGB wird der (vorgesehene) Erbe bei Vorliegen eines Erbunwürdigkeitsgrundes nach Eintritt des Erbfalls durch Anfechtungsklage (s. § 2342 Abs. 1 BGB) von der Erbfolge ausgeschlossen. Die einzelnen Anfechtungsgründe sind: Angriff auf Leben und Testierfähigkeit des Erblassers (Ziffer 1), Verhinderung des Te...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.3 Anteile an Kapitalgesellschaften i. S. d. § 11 Abs. 2 Satz 2 BewG

Rz. 10 Der Wert von nicht börsennotierten Anteilen an KapG ist für erbschaftsteuerliche Zwecke unabhängig davon, ob sie im BV oder PV gehalten werden, nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BewG gesondert festzustellen (s. a. § 151 Rn. 12). Nach § 157 Abs. 4 BewG ist der Anteilswert unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und der Wertverhältnisse zum Bewertungsstichtag...mehr