Rz. 113
Der Erwerber hat die Höhe des Auslandsvermögens und die Festsetzung und Zahlung der ausländischen Steuer nachzuweisen. Dies hat durch Vorlage entsprechender Urkunden zu erfolgen. Wegen des Auslandsbezugs bestehen grundsätzlich erhöhte Mitwirkungspflichten i. S. v. § 90 Abs. 2 AO.
Rz. 114
Der Nachweis hat sich nur auf die Vermögensgegenstände zu erstrecken, deren Steuer anzurechnen ist, nicht jedoch auf Vermögen, das im Ausland steuerfrei oder von der Anrechnung ausgenommen war. Nachzuweisen ist der Bestand des Vermögens und der Wert. Unnötige Anforderungen sollten insoweit allerdings nicht gestellt werden (s. Hannes/Holtz in M/H/H, § 21 Rz. 34).
Des Weiteren ist die Festsetzung und Zahlung der ausländischen Steuer nachzuweisen. Dies erfolgt im Regelfall durch Vorlage des Steuerbescheids und eines Zahlungsbelegs. Im Einzelfall kann dies jedoch auch durch eine Bestätigung des Testamentsvollstreckers oder Nachlassverwalters erfolgen.
Rz. 115
Sind die Urkunden in einer fremden Sprache abgefasst, kann eine beglaubigte Übersetzung in die deutsche Sprache verlangt werden. Verzichtet das Finanzamt hierauf und missversteht es die objektiv richtige Bescheinigung, liegen die Voraussetzungen für eine Berichtigung der Steuerveranlagung wegen neuer Tatsachen nicht vor (BFH vom 05.10.1966, BStBl III 1967, 231).
Rz. 116–117
vorläufig frei
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