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Bei der Zweckzuwendung nach § 8 ErbStG entsteht die Steuer gem. § 9 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG mit dem Zeitpunkt des Eintritts der Verpflichtung. Im Regelfall wird eine Verpflichtung jedoch erst dann entstehen, wenn der Verpflichtete seinerseits die Mittel zur Ausführung bereits erhalten hat. Existiert keine rechtliche Verpflichtung, so entsteht die Steuer mit der Ausführung der Zweckzuwendung (s. Hannes/Holtz in M/H/H, § 9 Rn. 60).

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