Rz. 4

Grds. ergibt sich der sachliche Umfang aus den Anforderungen des Erbschaft- oder Grunderwerbsteuerrechts. Eine ausschließlich auf § 156 BewG gestützte Außenprüfung darf sich lediglich auf die richtige und vollständige Vermögensermittlung von Feststellungswerten erstrecken, welche die maßgeblichen Besteuerungsgrundlagen i. S. d. § 151 Abs. 1 Satz 1 BewG sind (vgl. § 197 Abschn. 5.2.3 Abs. 3 AEAO).

Der Erbschaft- und Schenkungsteuer sowie der Grunderwerbsteuer liegt eine stichtagsbezogene Besteuerung zugrunde. Der zeitliche Umfang der Außenprüfung umfasst daher nur die besteuerungsrelevanten Verhältnisse zum entsprechenden Feststellungszeitpunkt (s. a. § 151 Rn. 5). Überschreitet die Außenprüfung den durch § 156 BewG gezogenen Rahmen, sind zusätzliche Prüfungsanordnungen erforderlich (BFH vom 11.08.1993, BStBl II 1994, 375). Sofern sich der erbschaft- oder grunderwerbsteuerliche Bedarf erst während der Prüfung ergeben hat, kann die Prüfungsanordnung noch nachträglich ergänzt werden (vgl. Halaczinsky in R/T, § 156 Rn. 4).

 

Rz. 5

Die Besteuerungsgrundlagen i. S. d. Vorschrift bilden die Werte, die für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer oder der Grunderwerbsteuer gemäß § 151 Abs. 1 Satz 1 BewG gesondert festzustellen sind. Zur Ermittlung dieser Werte sind ggf. auch weitere bewertungsrelevante Verhältnisse der jeweiligen Feststellungsgegenstände zu ermitteln. Diese gehören damit mittelbar ebenfalls zu den Besteuerungsgrundlagen.

 

Beispiel:

E erbt einen Anteil an einer nicht börsennotierten AG. I. R. d. Bedarfswertermittlung des geerbten Anteils sind auch die Werte sämtlicher Beteiligungen an Tochter- und Enkelgesellschaften einzubeziehen.

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