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Bei einer nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG alle 30 Jahre eintretenden Steuerpflicht des Vermögens einer Familienstiftung oder eines Familienvereins sind die Stiftung oder der Verein Steuerschuldner.

Für die Steuer, die beim Übergang von Vermögen auf einen nach ausländischem Recht errichteten Trust nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 ErbStG oder nach § 7 Abs. 1 Nr. 8 Satz 2 ErbStG entsteht, ist der Trust selbst der Steuerschuldner, denn die Vermögensmasse wird wie ein Erwerber nach § 20 Abs. 1 Satz 2 ErbStG behandelt. Ebenso wird derjenige, der diese Vermögensmasse unter Lebenden gebildet oder ausgestattet hat, als Schenker i. S. d. § 20 Abs. 1 Satz 2 ErbStG eingestuft (s. Hannes/Holtz in M/H/H, § 20 Rn. 17).

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