Rz. 31

Erstaunlicherweise hat der Gesetzgeber in § 13d Abs. 3 ErbStG keine Regelung darüber getroffen, ob die in den Nr. 1 bis 3 aufgeführten Voraussetzungen isoliert oder kumuliert erfüllt sein müssen, um den Verschonungsabschlag zu erhalten. Denkbar wäre, dass die Erfüllung einer Voraussetzung in jeder Gliederungsnummer ausreicht, um den Verschonungsabschlag zu erhalten. Gemeint ist aber wohl eine kumulative Erfüllung der Voraussetzungen, d. h. sämtliche Anforderungen des § 13d Abs. 3 ErbStG müssen erfüllt sein. Eine einfache Klarstellung des Gesetzgebers mit Hilfe eines "und" oder "oder" vor der Nr. 3 des Abs. 3 hätte sämtlichen Spekulationen diesbezüglich den Wind aus den Segeln genommen.

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