Rz. 17

Ist in einem Mietvertrag eine Triple-Net-Vereinbarung getroffen worden, ist der Mieter verpflichtet, auch die Kosten für die Wartung, die Instandhaltung und die Erneuerung der kompletten Mietsache zu übernehmen. Werden diese Instandhaltungskosten vom Mieter getragen, sind diese Kosten als nicht umlagefähige Betriebskosten ggf. mit einem pauschalen Zuschlag in die Jahresmiete einzurechnen; dies gilt jedoch nicht für die üblichen Schönheitsreparaturen bei Wohnraum (R B 186.2 Abs. 2 ErbStR). Das FinMin Saarland hat mit Erlass vom 04.08.2005 (B/3-3–152/2005 – S 3014) darauf hingewiesen, dass keine Bedenken bestehen, wenn in einschlägigen Fällen die vereinbarte Jahresmiete um bis zu 15 % erhöht wird.

 

Rz. 18–19

vorläufig frei

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