FinMin Saarland, 4.8.2005, B/3 - 3 - 152/2005 - S 3014

Es ist gefragt worden, wie die Jahresmiete zu ermitteln ist, wenn in Mietverträgen sog. Triple-Net-Vereinbarungen getroffen worden sind. Danach ist der Mieter verpflichtet, auch die Kosten für die Wartung, die Instandhaltung und die Erneuerung der kompletten Mietsache einschließlich der Kosten für die Durchführung von Schönheitsreparaturen zu übernehmen.

Nach § 146 Abs. 2 Satz 3 BewG ist Jahresmiete das Gesamtentgelt, das die Mieter für die Nutzung des bebauten Grundstücks aufgrund vertraglicher Vereinbarungen für den Zeitraum von zwölf Monaten zu zahlen haben. Bei der Ermittlung der Jahresmiete sind die (umlagefähigen) Betriebskosten nicht einzubeziehen (R 168 Abs. 1 ErbStR). Hierzu gehören jedoch nicht die Instandhaltungskosten; sie sind als nicht umlagefähige Bewirtschaftungskosten bereits bei der Festlegung des Vervielfältigers berücksichtigt worden.

Werden diese Instandhaltungskosten vom Mieter getragen, sind diese Kosten, ggf. mit einem pauschalen Zuschlag in die Jahresmiete einzurechnen (R 167 Satz 3 Spiegelstrich 8 ErbStR). Es bestehen keine Bedenken, wenn in einschlägigen Fällen die vereinbarte Jahresmiete um bis zu 15 % erhöht wird.

Besprechung zu dieser Verwaltungsanweisung

 

Normenkette

BewG § 146

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