Rz. 10

Der Wert von nicht börsennotierten Anteilen an KapG ist für erbschaftsteuerliche Zwecke unabhängig davon, ob sie im BV oder PV gehalten werden, nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BewG gesondert festzustellen (s. a. § 151 Rn. 12). Nach § 157 Abs. 4 BewG ist der Anteilswert unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und der Wertverhältnisse zum Bewertungsstichtag festzustellen (s. Rn. 2 f.) und unter Anwendung des § 11 Abs. 2 BewG zu ermittelt. Demnach ist der Anteilswert gem. § 11 Abs. 2 Satz 1 BewG mit dem gemeinen Wert anzusetzen, der vornehmlich aus zeitnahen Verkäufen unter fremden Dritten abzuleiten ist. Ist dies nicht möglich, ist der gemeine Wert nach § 11 Abs. 2 Satz 2 BewG nach den Ertragsaussichten der KapG, bspw. mittels vereinfachten Ertragswertverfahrens gem. §§ 200 ff. BewG, oder eines anderen anerkannten Bewertungsverfahrens zu ermitteln (R B 11.2 Abs. 2 Satz 7 ErbStR). Dabei darf nach § 11 Abs. 2 Satz 3 BewG der Substanzwert, der sich aus der Summe der gemeinen Werte der zum BV gehörenden WG und sonstigen Aktiva abzüglich der zum BV gehörenden Schulden und sonstigen Verbindlichkeiten ergibt, nicht unterschritten werden (vgl. BFH vom 27.09.2017, BStBl II 2018, 281). Die §§ 99 und 103 BewG sind entsprechend anzuwenden.

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