Rz. 198

Abzugsfähig sind diejenigen Beträge, die der Erblasser, der vermietet hat, im Falle vorweg eingezogener Mietzinsen, die auf die Zeit nach dem Erbfall entfallen, eingezogen hat (BFH vom 04.05.1977, BStBl II 1977, 732). Des Weiteren sind auch die Verbindlichkeiten, die aus Schuldanerkenntnissen des Erblassers folgen, wenn das Anerkenntnis wirksam abgegeben war, abzugsfähige Nachlassverbindlichkeiten.

 

Rz. 199

einstweilen frei 

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