Rz. 1

§ 97 BewG ist eine Sondervorschrift zu § 95 BewG, indem § 97 BewG die in Abs. 1 aufgeführten Rechtsträger als selbstständig zu bewertende Einheiten des BV definiert, die (grds.) unabhängig von ihrer Tätigkeit Gewerbebetriebe kraft Rechtsform und damit BV im bewertungsrechtlichen Sinn sind (vgl. Fehrenbacher in W/J, § 97 BewG Rz. 3; Wälzholz in V/S/W, § 97 Rz. 1). Nur bei den in Abs. 1 Nr. 5 angesprochenen Mitunternehmerschaften gem. den §§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 18 Abs. 4 Satz 2 EStG kommt es durch den Verweis auf die einkommensteuerrechtlichen Vorschriften auf deren gewerbliche bzw. freiberufliche Tätigkeit an (vgl. Wälzholz in V/S/W, § 97 Rz. 1 m. w. N.). Insofern handelt es sich bei dem BV gem. § 97 BewG primär um rechtsformbezogenes Betriebsvermögen, während es sich bei dem BV gem. den §§ 95 und 96 BewG um tätigkeitsbezogenes Betriebsvermögen handelt.

Die in § 97 Abs. 1 BewG aufgezählten Rechtsträger haben ausschließlich Betriebsvermögen (Eisele in R/T, § 97 Rz. 2). Im Umkehrschluss bedeutet das, dass alle Wirtschaftsgüter, die den in § 97 Abs. 1 BewG aufgeführten Rechtsträgern zuzuordnen sind, BV sind (Fehrenbacher in W/J, § 97 BewG Rz. 3). Entscheidend ist die ertragsteuerrechtliche Sichtweise (s. BFH vom 15.02.1989, BStBl II 1989, 401; R B 97.1 Abs. 1 Satz 1 ErbStR; Kreutziger in K/S/S, § 97 Rz. 13 f.), sodass das wirtschaftliche Eigentum maßgeblich ist (vgl. Wälzholz in V/S/W, § 97 Rz. 1 m. w. N.; Kreutziger in K/S/S, § 97 Rz. 17).

Zudem regelt § 97 Abs. 1a und 1b BewG die Aufteilung des Betriebsvermögens bei den in Abs. 1 aufgeführten Mitunternehmerschaften und KapG auf ihre Gesellschafter (vgl. Fehrenbacher in W/J, § 97 BewG Rz. 3).

§ 97 Abs. 2 BewG regelt wiederum, welche Körperschaften sowohl Betriebsvermögen wie auch anderes Vermögen haben und wonach sich die Abgrenzung der Vermögenssphären richtet (s. Eisele in R/T, § 97 Rz. 2).

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